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Kinder wachsen in unseren Kommunen auf – hier entdecken sie die Welt, eignen sich Wissen und Fertigkeiten an und entfalten ihre Persönlichkeit. Daher ist es entscheidend, dass Kinderrechte in der kommunalen Verwaltung fest verankert sind. Kinder haben einen Anspruch auf Schutz, Förderung und Mitbestimmung. Erfahren Sie, wie Sie dies in Ihrer alltäglichen Arbeit umsetzen können.
Die UN-Kinderrechtskonvention ist bindend für alle, die Gesetze anwenden – von Bund bis Kommune. Sie sichert Kindern eigene Rechte zu und beeinflusst ihr Leben direkt. Seit 1992 in Kraft, sind besonders Artikel 3 (Wohl des Kindes) und Artikel 12 (Berücksichtigung des Kindeswillens) für Verwaltungen zentral. Um das Kindeswohl richtig zu berücksichtigen, müssen auch andere Kinderrechte bekannt sein. Verwaltungsmitarbeitende prägen das Leben von Kindern maßgeblich.
Im Erklärfilm wird der Kindeswohlvorrang gemäß Artikel 3 UN-Kinderrechtskonvention erklärt. Hier erfahren Sie seine Bedeutung für Verwaltungsmitarbeitende und welche Maßnahmen rechtlich bindend und zu beachten sind.

Die Umsetzung von Kinderrechten ist für die Kommunen nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch eine Chance: Sie stärkt das Vertrauen junger Menschen in die demokratischen Strukturen, fördert soziale Gerechtigkeit und macht Kommunen lebenswerter. Jede Kommune, unabhängig von ihrer Größe oder ihrer Ausgangslage, kann sich auf den Weg machen, Kinderrechte systematisch zu verankern.
Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) ist dabei auch für die kommunale Ebene verbindlich in allen Bereichen, in denen Kommunen wirken. Die UN-KRK gilt als einfaches Gesetz und im Rahmen der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des deutschen Grundgesetzes. Verpflichtend für Kommunen ist die Einhaltung des geltenden Gesetzes. Das betrifft auch die kommunale Selbstverwaltung.
Von zentraler Bedeutung sind dabei die Grundrechte gemäß Art. 1 bis Art. 19 GG, einschließlich der Kinderrechte, die zwar nicht ausdrücklich im Grundgesetz verankert, aber dennoch aus ihm ableitbar sind. Häufig wird dies jedoch nicht ausreichend anerkannt. Zwar genießen Städte und Gemeinden gemäß Art. 28 Abs. 2 GG das Recht auf Selbstverwaltung, das entbindet sie allerdings nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung von Recht und Gesetz. Dies ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem Vorbehalt „im Rahmen der Gesetze“ in Art. 28 Abs. 2 GG.
Besagtes gilt sowohl für freiwillige Aufgaben, z. B. die Betreibung eines Schwimmbads und der Nicht-Diskriminierung bei Einlass in das Schwimmbad, wobei die Grundrechte gewahrt werden müssen. Kinderrechte sind in den Landesverfassungen verankert, auch wenn sie auf Landesebene unterschiedlich ausgestaltet sind. Darüber hinaus enthalten weitere Landesgesetze, wie etwa die Gemeindeordnungen, spezifische Beteiligungsrechte für Kinder und Jugendliche.
Kinderrechte sind ein klarer Kompass für zukunftsorientiertes kommunales Handeln. Jede*r Mitarbeiter*in kann dazu beitragen, indem das eigene Handeln kontinuierlich daran gemessen wird, ob es den Maßstäben der UN-Kinderrechtskonvention sowie den im Grundgesetz verankerten kinderrechtlichen Prinzipien gerecht wird.
Besonders relevant für die kommunale Verwaltung sind die Grundprinzipien der UN-KRK: Nichtdiskriminierung (Art. 2), Vorrang des Kindeswohls (Art. 3), das Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung (Art. 6) sowie die Berücksichtigung der Meinung des Kindes (Art. 12), aber auch weitere Artikel wie zum Beispiel Art. 19, 24, 28 und 31 der UN-KRK.
Diese Artikel machen Vorgaben zur Umsetzung der Kinderrechte, die zahlreiche kommunale Pflichtaufgaben und freiwillige Aufgaben im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung betreffen. Sie müssen daher in der Planung, Umsetzung und Ausgestaltung kommunaler Leistungen und Maßnahmen berücksichtigt werden. Betroffene Sachgebiete sind unter anderem die Jugendhilfe, die Bauleitplanung, das Schulwesen oder die Sozialhilfe. In der Umsetzung vom Recht zur Realität bedeutet dies, dass Kommunen die Lebenswelten von Kindern mitgestalten: von Spielplätzen, Alltag in Freizeitzentren bis hin zum Schulgebäude.
Im Folgenden finden Sie die jeweiligen Artikel und deren Bedeutung für Ihre Arbeit in der Kommune:
Sie arbeiten im Verwaltungsbereich und möchten im beruflichen Alltag Kinder- und Jugendbeteiligung neu oder mehr implementieren? Besuchen Sie unsere Fortbildung!
Unsere praxisnahen Materialien, wie Leitfäden, Checklisten und Praxisbeispiele, stehen Ihnen online zum Download zur Verfügung. Die Unterlagen lassen sich direkt in den Verwaltungsalltag integrieren und unterstützen Sie, Kinderrechte systematisch und umsetzbar in Ihrer Kommune zu verankern.
Die Verankerung von Kinderrechten im kommunalen Verwaltungshandeln ist eine langfristige Investition in gute und nachhaltige Strukturen und ist damit auf lange Sicht sogar ressourcensparend. Sie stärkt und fördert nicht nur die Teilhabe junger Menschen, sondern fördert damit auch das Verständnis für demokratische Prozesse und föderale Zuständigkeiten. Hier finden Sie ausgewählte Fachinformationen und Best/ good Practice Beispiele, wie Sie Kinderrechte in ihrer Kommune umsetzen können. Unsere Auswahl orientiert sich nach dem Status Quo der Städte und Gemeinden, ob Einsteiger*innen oder Fachexpert*innen.
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