Der Europarat sieht in seinen Umsetzungsvorgaben der aktuellen Kinderrechtsstrategie die Förderung von Kinderschutzkonzepten in allen relevanten Bereichen, also einen multisektoralen Ansatz für Gewaltschutzkonzepte, vor. Denn Gewalt gegen Kinder kann sowohl in Kitas, Schulen, Betreuungseinrichtungen und stationären Jugendhilfeeinrichtungen als auch in Sportvereinen oder bei anderen Freizeitaktivitäten verübt werden.26
Im Überprüfungszeitraum ist es zu einigen Neuerungen gekommen, die eine positive Tendenz erkennen lassen. Mit der Einführung von § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII wurde das Vorliegen von Gewaltschutzkonzepten für unter den Schutz der Vorschrift fallende Einrichtungen zur Verpflichtung. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen, das am 1. Januar 2026 vollständig in Kraft getreten ist, wurde der „Schutz vor Gewalt und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen bei der Aufgabenwahrnehmung“ als Qualitätsmerkmal in der gesamten Kinder- und Jugendhilfe aufgenommen (vgl. § 79a Abs. 1 und §§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 77 Abs. 1 Satz 2, 78b Abs. 1 SGB VIII). Zuvor galt die Regelung nur für betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen und für die Familienpflege (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII; § 37b Abs. 1 SGB VIII). Dies bedeutet, dass nunmehr alle Institutionen, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen, verpflichtet sind Konzepte zum Schutz von Kindern vor sexueller Gewalt bereitzustellen. Darüber hinaus wurden im Rahmen der 2016 vom BMBFSFJ und UNICEF ins Leben gerufenen Bundesinitiative „Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ zusammen mit den Wohlfahrtsverbänden und weiteren Akteuren die „Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ entwickelt, die 2021 in einer vierten, aktualisierten Auflage veröffentlicht wurden. Sie dienen als Leitlinien für die Entwicklung, die Umsetzung, das Monitoring und die Evaluation von Schutzkonzepten in Unterkünften für geflüchtete Menschen. Die Mindeststandards fokussieren sich nicht ausschließlich auf Kinder als vulnerable Gruppe, sondern auf alle Geflüchteten mit besonderem Schutzbedarf.27 Die Mehrheit der Bundesländer verfügt über landesweite Vorgaben oder Rahmenkonzepte zum Gewaltschutz in Unterkünften für geflüchtete Menschen. Unterschiede bestehen jedoch hinsichtlich ihrer rechtlichen Verbindlichkeit und ihres Geltungsbereichs – nur in drei Bundesländern (Bayern, Hamburg und Thüringen) sind die Rahmenkonzepte zum Gewaltschutz für Erstaufnahmeunterkünfte des Landes und kommunale Gemeinschaftsunterkünfte verpflichtend.28 Zugleich enthalten nur wenige dieser Rahmenkonzepte ausführlichere Erläuterungen zu Kindern und Jugendlichen.29
Außerdem haben seit 2021 fünf weitere Bundesländer ihre Schulen gesetzlich zur Entwicklung von Kinderschutzkonzepten verpflichtet, wobei die inhaltliche Ausgestaltung dieser Konzepte sehr unterschiedlich ist.30 Die Entwicklung solcher Schutzkonzepte hat sich im Schulbereich dennoch als wirksame Umsetzungspraxis erwiesen.31 Die Kultusministerkonferenz der Länder hatte vorab (2023) einen Leitfaden zur Entwicklung und praktischen Umsetzung von Schutzkonzepten und Maßnahmen gegen sexuelle Gewalt an Schulen veröffentlicht.32
Die Gewaltschutzkonzepte rücken demnach in einigen Sektoren aktuell in den Vordergrund, sind jedoch nicht flächendeckend und nicht in allen Bereichen verbindlich und, wenn vorhanden, innerhalb der verschiedenen Sektoren uneinheitlich. In der Expert*innenrunde wurde beispielsweise unter anderem das Fehlen eines übergreifenden Kinderschutzkonzeptes im digitalen Raum festgestellt. Existierende Ansätze (wie beispielsweise Meta-Teen-Konten) stellen punktuelle, plattformspezifische Einzelmaßnahmen dar, die spezifische Risikodimensionen adressieren, ohne in ein kohärentes, plattformübergreifendes Kinderschutzkonzept eingebettet zu sein. Die veröffentlichten DSA-Leitlinien zu Art. 28 auf EU-Ebene können zu einem einheitlichen Verständnis von kindersicherer Gestaltung beitragen.
Im medizinischen Bereich sind verpflichtende Schutzkonzepte seit November 2020 Teil der Qualitätsmanagement-Richtlinie (QM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), deren Wirkung in den Implementierungszeitraum reicht. Mit dem Ziel, Missbrauch und Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen oder hilfsbedürftigen Personen vorzubeugen, zu erkennen, adäquat darauf zu reagieren und zu verhindern, hat der G-BA im Juli 2020 entsprechende Ergänzungen der QM-RL festgelegt.33 Die damit verbundenen Umsetzungsmaßnahmen fallen somit vor allem in den Überprüfungszeitraum ab 2021. Je nach Größe der Einrichtung, Leistungsspektrum und Patientenklientel können Informationsmaterialien, Kontaktadressen, Schulungen/Fortbildungen, Verhaltenskodizes, Handlungsempfehlungen oder umfassende Schutzkonzepte zum Einsatz kommen. Darüber hinaus müssen Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche betreuen, speziell auf die Prävention und Intervention bei (sexueller) Gewalt und Missbrauch eingehen (Risiko- und Gefahrenanalyse) und Schutzkonzepte entwickeln. Teil B, § 1 Satz 9 ff. der QM-RL legt für stationäre Einrichtungen Anforderungen in Bezug auf Schutzkonzepte gegen (sexuelle) Gewalt gegen Kinder und Jugendliche fest.
Ein wichtiger Meilenstein im medizinischen Kinderschutz war darüber hinaus die Entwicklung der medizinischen Leitlinie Kinderschutz (S3+-Leitlinie „Kindesmisshandlung, ‑missbrauch, ‑vernachlässigung unter Einbindung der Jugendhilfe und Pädagogik“ – Kinderschutzleitlinie), die 2022 aufgrund des Inkrafttretens des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes geupdatet wurde und sich derzeit im Aktualisierungsprozess befindet. Die Leitlinie der höchsten Qualitätsstufe wurde in Zusammenarbeit von über 80 medizinischen Fachgesellschaften und Organisationen erstellt und im Februar 2019 veröffentlicht. Die Erstellung wurde vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gefördert. Die Leitlinie stellt einen wichtigen Handlungsleitfaden für Akteure im Kinderschutz – insbesondere Medizin, Pädagogik und Jugendhilfe – dar und trägt wesentlich zur Sensibilisierung und Qualifizierung insbesondere der Fachkräfte des Gesundheitswesens im Bereich des medizinischen Kinderschutzes bei. Die Aktualisierung und Weiterentwicklung zur Living Guideline der S3-Leitlinie erfolgt derzeit in einem aus dem Innovationsfonds des G-BA geförderten Projekt.
26 Vgl. UN-Kinderrechtsausschuss, Das Recht des Kindes auf Schutz vor jeder Form von Gewalt, Allgemeine Bemerkung Nr. 13 , 21
27 UNICEF, Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften
28 Stegemann, Keltek, Recht auf Schutz , 33
29 Ebd., 34
30 Ebd., 2
31 Ebd.
32 Kultusministerkonferenz, Kinderschutz in der Schule
33 Gemeinsamer Bundesausschuss, Beschluss 2020