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Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet Kommunen dazu, bei allen Maßnahmen, die Kinder unmittelbar oder mittelbar betreffen, die Interessen dieser Kinder als einen vorrangigen Gesichtspunkt zu berücksichtigen (sogenannter Kindeswohlvorrang).
Zur Prüfung der Kinderrechte hat das Schulverwaltungsamt Stuttgart dazu eine Checkliste entwickelt.
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