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Checkliste zur Beachtung des Kindeswohls im Verwaltungsverfahren

Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen gilt seit 1992 als Bundesrecht in Deutschland. Sie wirkt damit auch auf die kommunalen Gebietskörperschaften öffentlichen Rechts wie Städte, Gemeinden und Landkreise ein. Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet sie dazu, bei allen Maßnahmen, die Kinder unmittelbar oder mittelbar betreffen, die Interessen dieser Kinder als einen vorrangigen Gesichtspunkt zu berücksichtigen (sogenannter Kindeswohlvorrang).  

Sind Kinder von kommunalen Maßnahmen betroffen, müssen zunächst ihre Interessen in einer Einzelfallanalyse ermittelt werden. Diese Interessen sind bei der anschließenden Abwägung mit den Interessen Dritter mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung muss dokumentiert werden.  

Die „Checkliste zur Beachtung des Kindeswohls im Verwaltungsverfahren“ unterstützt Mitarbeitende von Stadtplanungs- und Grünflächenämter dabei, den Kindeswohlvorrang umzusetzen. Sie kann auch durch andere Ämter genutzt werden und sollte an die spezifischen Prozesse und Bedingungen der jeweiligen Kommune angepasst werden. 

Quelle: Koordinierungsstelle Kinderrechte, Deutsches Kinderhilfswerk e.V. (Hrsg.), 2020 

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