Das Sozialgesetzbuch VIII
Das 8. Buch des Sozialgesetzbuches ist auch bekannt unter der Bezeichnung Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Es regelt bundeseinheitlich alle Leistungen für Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene sowie deren Familien. Verantwortlich dafür, dass die Leistungen erbracht werden, sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zur Durchführung der Aufgaben werden Landesjugendämter und Jugendämter eingerichtet.
Angebote, Einrichtungen und Dienste werden überwiegend von den freien Trägern der Jugendhilfe vorgehalten. Andere Aufgaben, wie Beistandschaften, Beurkundungen etc. können nur von den Jugendämtern wahrgenommen werden. Die Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe gehören in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung.
Mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz hat der Bund von seinem Regelungsrecht Gebrauch gemacht. Damit wird nur der Rahmen bestimmt, in den Landesausführungsgesetzen wird das Nähere festgelegt und kann zwischen den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt sein. Die Umsetzung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes liegt bei den Ländern, Kreisen, kreisfreien Städten und, soweit es das Landesrecht zulässt, bei den Kommunen.
Auch das SGB VIII wurde seit seinem in Krafttreten 1990 mehrfach reformiert zu Letzt zum Beispiel durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) und das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG).