kinderrechte.de – Das Praxisportal für Fachkräfte

Gesetzliche Kinderrechte in Deutschland – Rahmen und Gesetze im Überblick

Vom Grundgesetz bis zum Kinder- und Jugendhilfegesetz finden Sie hier die Grundlagen für Ihren Arbeitsalltag.

Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und Beispiele sind nicht abschließend. Weitere Themenfelder, die gesetzlich geregelt sind, aber nicht aufgeführt sind, sind beispielsweise Schutz vor Armut, eine kindgerechte Justiz und Kinderrechte im digitalen Raum und es gibt noch viele weitere.

Das Grundgesetz

Das Grundgesetz  ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und beinhaltet die rechtliche und politische Grundordnung des Landes. Eine besondere Bedeutung kommt den darin verankerten Grundrechten zu, sie gewährleisten, dass der Staat und seine Institutionen gegenüber allen Bürger*innen jederzeit bestimmte Rechte bedingungslos und unmittelbar gewährleisten muss. Es handelt sich dabei um Abwehrrechte gegenüber dem Staat. 

Das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe wacht als unabhängiges Verfassungsorgan über die Einhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte (Art. 1 bis 19). Das Grundgesetz regelt die Staatsorganisation, sichert individuelle Freiheiten und errichtet eine objektive Werteordnung. 

Artikel 6 des Grundgesetzes: Aussagen über Kinder

  • Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
  • Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
  • Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
  • Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
  • Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Artikel 6 des Grundgesetzes enthält nur Aussagen über Kinder, nicht für Kinder. Spezielle Kinderrechte werden im Grundgesetz nicht erwähnt.

Eine ausdrückliche Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz würde jedoch sicherstellen, dass alle Kinder gleiche Chancen auf Entwicklung und Teilhabe haben. Der Staat wäre damit verpflichtet die besonderen Bedürfnisse von Kindern frühzeitig zu berücksichtigen, ohne dass zuvor auf Missstände hingewiesen werden muss. Insbesondere der Schutz von Kindern, ihre Beteiligung und eine Klarstellung, dass die in Artikel 6 verankerten Rechte in erster Linie ein Recht der Kinder auf Erziehung und Pflege darstellen und mit zunehmender Selbstständigkeit der Kinder das Recht, als eigenständige Persönlichkeit anerkannt zu werden und an Entscheidungen beteiligt zu werden wächst, würde die Rechte der Kinder verstärken. 

Die UN-Kinderrechtskonvention

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen ist der völkerrechtliche Vertrag über Menschenrechte, der bisher von den meisten Staaten unterschrieben wurde. Auch Deutschland hat diesen Vertrag ratifiziert und sich damit verpflichtet, die Kinderrechte in Deutschland zu gewährleisten. Als völkerrechtlicher Vertrag steht er in der Normenhierarchie über dem einfachen Bunderecht und ist geltendes Recht.

Das Bürgerliche Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Die ursprüngliche Fassung trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Im Laufe der Jahrzehnte wurden seitens des Gesetzgebers zwar viele Änderungen vorgenommen, aber in seinen Grundlagen gilt es bis heute.  

In Bezug auf die Kinderrechte ist das 4. Buch zum Thema Familienrecht besonders relevant. Es regelt unter anderem:  

  • Verwandtschaftsverhältnisse
  • Unterhaltsansprüche
  • Umgangsrecht
  • Inhalt und Grenzen der Personensorge

Im Jahr 2000 wurde mit dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung die körperliche Züchtigung auch in der Familie verboten.  Seit 2023 steht in § 1631 Absatz 2 des BGB dass Kinder ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlicher Bestrafung, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen haben. Mehrere Studien zeigen, dass die Gesetzesänderungen seit 2000 Wirkung entfalten. Diese legen dar, dass Gewalterfahrungen von Kindern und Jugendlichen seltener geworden sind.  

Das Strafgesetzbuch

Das Strafgesetzbuch (StGB) enthält Vorschriften über strafbares Verhalten in Deutschland. Es trat erstmals 1871 in Kraft und wurde seitdem vielfach geändert und an gesellschaftliche Entwicklungen angepasst. Anders als im BGB geht es hier nicht um Beziehungen zwischen Privatpersonen, sondern um den Schutz zentraler Rechtsgüter durch staatliche Strafverfolgung.

Im Hinblick auf Kinderrechte finden sich im StGB keine ausdrücklichen Kinderrechte, aber zahlreiche Vorschriften, die speziell Kinder schützen. Besonders relevant ist dabei § 225 StGB (Misshandlung von Schutzbefohlenen). Er stellt unter Strafe, dass Sorge- oder Aufsichtspersonen ein Kind quälen, roh misshandeln oder dessen Gesundheit erheblich schädigen.  

Daneben sind die Rechte der Kinder durch die allgemeinen Vorschriften geschützt. Körperliche oder seelische Gewalt fällt unter eine Körperverletzung gemäß §§ 223 ff. StGB. Verstöße können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

In den letzten Jahren wurde auch der Schutz vor sexuellem Missbrauch weiter gestärkt. In §§ 176 ff. StGB sind verschiedene Konstellationen strafbar, die von sexuellen Handlungen an Kindern bis zur Nutzung von Missbrauchsdarstellungen reichen. Auch das „Cybergrooming“ § 176a Abs. 3 StGB, das gezielte Ansprechen von Kindern über das Internet mit sexueller Absicht, ist erfasst. Die Reformen haben die Strafrahmen deutlich verschärft: sexueller Kindesmissbrauch gilt nun als Verbrechen, d. h. die Strafe beginnt bei mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe.

Wesentlich verändert hat sich zudem die Verjährung. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern beginnt die Verjährung erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres der Betroffenen § 78b StGB. Damit soll Betroffenen die Möglichkeit eröffnet werden, auch lange nach der Tat Strafanzeige zu erstatten. 

Das Sozialgesetzbuch VIII

Das 8. Buch des Sozialgesetzbuches ist auch bekannt unter der Bezeichnung Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Es regelt bundeseinheitlich alle Leistungen für Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene sowie deren Familien. Verantwortlich dafür, dass die Leistungen erbracht werden, sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zur Durchführung der Aufgaben werden Landesjugendämter und Jugendämter eingerichtet.  

Angebote, Einrichtungen und Dienste werden überwiegend von den freien Trägern der Jugendhilfe vorgehalten. Andere Aufgaben, wie Beistandschaften, Beurkundungen etc. können nur von den Jugendämtern wahrgenommen werden. Die Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe gehören in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung.  

Mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz hat der Bund von seinem Regelungsrecht Gebrauch gemacht. Damit wird nur der Rahmen bestimmt, in den Landesausführungsgesetzen wird das Nähere festgelegt und kann zwischen den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt sein. Die Umsetzung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes liegt bei den Ländern, Kreisen, kreisfreien Städten und, soweit es das Landesrecht zulässt, bei den Kommunen.

Auch das SGB VIII wurde seit seinem in Krafttreten 1990 mehrfach reformiert zu Letzt zum Beispiel durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) und das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG).
 

Relevante Artikel des Sozialgesetzbuches VIII

Die Landesverfassungen

Bedingt durch den föderalen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland stellen die Bundesländer eigene Staaten mit eigener Staatsgewalt, eigenen Parlamenten, Regierungen und Verfassungsgerichten dar. Die jeweiligen Landesverfassungen müssen den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates entsprechen. Innerhalb dieses Rahmens dürfen sie jedoch von den Bestimmungen des Grundgesetzes abweichen. So finden sich in vielen Landesverfassungen Elemente direkter Demokratie, die auf Bundesebene unbekannt sind. In den Landesverfassungen der ostdeutschen Länder wurden oftmals soziale Grundrechte aufgenommen, die jedoch nicht einklagbar sind.  

In 15 von 16 Landesverfassungen sind inzwischen Kinderrechte in verschiedener Intensität verankert. Lediglich Hamburg erwähnt die Kinderrechte ausschließlich in der Präambel. 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen auf kommunaler Ebene

Weitere Informationen

Grundlagen der Kinderrechte

Erweitern Sie Ihr Grundlagenwissen zum Thema Kinderrechte.

mehr erfahren

UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut

Hier finden Sie die Auflistung aller Kinderrechte ungekürzt und im Wortlaut. 

mehr erfahren

Geschichte der Kinderrechte

Die Geschichte der Kinderrechte reicht vom Mittelalter bis zur UN-Kinderrechtskonvention von 1989. Lesen Sie nach, wie sich das Bild vom Kind wandelte.

mehr erfahren