Wichtige Fragen und Antworten zum Programm "Party-cipation"
Frequently Asked Questions (FAQ)

In den FAQ zur Antragstellung finden Sie alles Wichtige rund um das Förderverfahren und die Förderbedingungen von „It’s your Party-cipation“. Hinweise zur administrativen Organisation und Verwaltung Ihres Projekts finden Sie in den FAQ zur Projektdurchführung.
FAQ zur Antragstellung
„It’s your Party-cipation - Gemeinsam für Kinderrechte“
des Deutschen Kinderhilfswerkes im Rahmen des Bundesprogrammes „Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung (2018-2022)“
- Kommt meine Projektidee für eine Förderung durch das Programm „Party-cipation“ in Frage?
- Was ist „Kultur macht stark“?
- Was ist das Programm “It’s your Party-cipation”?
- Welche Art der Finanzierung ist für mein Projekt möglich?
- Wie erfolgt die Antragstellung?
- Wie hoch kann die Förderung sein?
- Wann sind die Fristen für die Antragstellung?
- Wie und wann erfolgt eine Zu- oder Absage?
- Wie sollen Kinder und Jugendliche in den Projekten beteiligt werden?
- Welche Rolle müssen die Kinderrechte in den Projekten spielen?
- Welche Kulturbereiche werden gefördert?
- Welche Formate werden gefördert?
- Was bedeutet außerschulisch/außerhalb der Kita?
- Welche Zielgruppe ist förderfähig?
- Wer ist mit bildungsbenachteiligt bzw. Kindern und Jugendlichen aus finanziell und sozial benachteiligten Familien gemeint?
- Was ist ein Bündnis für Bildung?
- Wer darf Bündnispartner sein?
- Welche Honorarsätze können berechnet werden?
- Können hauptamtliche Mitarbeiter/innen als Honorarkräfte eingeplant werden?
Luises beste Idee
FAQ zur Projektdurchführung
„It’s your Party-cipation - Gemeinsam für Kinderrechte“
des Deutschen Kinderhilfswerkes im Rahmen des Bundesprogrammes „Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung (2018-2022)"
- Was muss bei der Planung des Projektzeitraums beachtet werden?
- Wie erfolgt die Auszahlung der Mittel?
- Was muss beim Mitteleinsatz beachtet werden?
- Welche Ausgaben sind zuwendungsfähig?
- Was muss ich machen, wenn es zu einer Verschiebung in meinem Finanzierungsplan kommt?
- Wie erfolgt die Auszahlung der Verwaltungspauschale?
- Was muss ich bei Belegen und Rechnungen beachten?
- Wie sind Teilnahmelisten und Stundennachweise zu führen?
- Was passiert, wenn ich weniger als die angegebene Anzahl an Teilnehmenden erreiche?
- Wie erfolgt der Verwendungsnachweis?
- Wie erfolgt die Erstattung von Reisekosten?
- Wie kann ich an einer Qualifizierung im Rahmen der Förderung teilnehmen?
- Was muss beim Einsatz digitaler Medien in den Projekten beachtet werden?
- Welche Gestaltungsrichtlinien müssen eingehalten werden?
- Was muss beachtet werden, wenn Projektfotos von den Teilnehmenden gemacht werden?
FAQ zur Antragstellung
Trennung
1. Kommt meine Projektidee für eine Förderung durch das Programm „Party-cipation“ in Frage?
Wenn Sie die folgenden Fragen mit „ja“ beantworten können, kommt Ihr Vorhaben grundsätzlich für eine Förderung in Frage.
- Sie wollen ein Kulturprojekt mit Kindern und Jugendlichen zwischen 3 und 17 Jahren aus finanziell oder sozial benachteiligten Familien durchführen?
- Findet Ihr Angebot außerhalb vom regulären Schul-/Kitabetrieb statt, ist neu, zusätzlich und freiwillig?
- Soll sich das Projekt inhaltlich mit den Kinderrechten beschäftigen?
- Sie wollen die Teilnehmenden beteiligen und sie in einem gemeinsamen Prozess über die Gestaltung des Projekts mitentscheiden lassen?
2. Was ist „Kultur macht stark“?
Rund ein Viertel aller Kinder und Jugendlichen in Deutschland wächst aktuell in einer schwierigen sozialen Situation auf. Geringe Bildung, niedriges Einkommen oder Erwerbslosigkeit der Eltern schränken ihre Chancen auf einen erfolgreichen Bildungsweg ein. Um auch diesen Kindern und Jugendlichen gute Bildungschancen zu ermöglichen, unterstützt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) seit 2013 lokale Bündnisse für Bildung bei der Umsetzung von außerschulischen Projekten der kulturellen Bildung.
Bildungsangebote außerhalb des Schulkontextes leisten einen wichtigen Beitrag dazu, Bildungserfolg und soziale Herkunft zu entkoppeln. Durch die außerschulische, freiwillige Beschäftigung mit kulturellen Inhalten und Begegnung mit Kulturschaffenden in den Projekten von „Kultur macht stark“ eröffnen sich gerade bildungsbenachteiligten Kindern und Jugendlichen neue Zugänge zur Bildung. Die Projekte bauen eine Brücke zu öffentlichen Lernwelten wie Museen, Theatern, Bibliotheken.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung fördert in den Jahren 2018 bis 2022 das Programm „Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung“ mit bis zu 250 Millionen Euro, welche von 30 Programmpartnern (Förderern und Initiativen) mit jeweils individuellen Konzepten an lokale Bündnisse als Projektförderungen weitergegeben werden.
„Party-cipation“ verbindet dabei die Ideen und Ziele des Gesamtprogramms des BMBF mit den Leitlinien des Deutschen Kinderhilfswerkes.
3. Was ist das Programm "It's your Party-cipation"?
Das Deutsche Kinderhilfswerk ist Programmpartner und Förderer im Bundesprogramm „Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Mit „Party-cipation“ initiiert das Deutsche Kinderhilfswerk e. V. bundesweit Bündnisse für Bildung, die im Rahmen kulturell-künstlerischer Arbeit einen Fokus auf die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen legen und sich mit den Kinderrechten auseinandersetzen. Das Angebot richtet sich an Kinder und Jugendliche von 3 bis 17 Jahren aus finanziell oder sozial benachteiligten Familien.
4. Welche Art der Finanzierung ist für mein Projekt möglich?
Es wird eine Vollfinanzierung angeboten. Das heißt, die Projektausgaben sind bei Beachtung und Einhaltung aller Vorgaben zu 100% gedeckt.
5. Wie erfolgt die Antragstellung?
Wenn Sie einen Antrag für ein Format 1 (Workshop) bei uns stellen wollen, beachten Sie bitte Folgendes:
- Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir senden Ihnen eine Anleitung zur Antragstellung zu. Sie können den Antrag sofort und jederzeit stellen, ohne zuvor eine Interessenbekundung einzureichen.
- Stellen Sie Ihren Antrag im Datenbanksystem des Bundesministeriums Kumasta. Registrieren Sie sich hierfür zunächst als Organisation und wählen das Förderangebot „It’s your Partycipation“ des Deutschen Kinderhilfswerkes aus. Die Datenbank finden Sie unter https://kumasta.buendnissefuer-bildung.de/.
- Planen Sie ab Einreichung Ihres Antrages etwa 8 Wochen bis zum Start Ihres Projektes ein.
Wenn Sie einen Antrag für ein Format 2 (Workshop mit Abschlussveranstaltung) oder Format 3 (Festival oder Kinderstadt) bei uns stellen wollen, beachten Sie bitte, dass die Antragstellung in zwei Stufen erfolgt:
- Zunächst reicht ein Bündnis, das sich aus mindestens drei Bündnispartnern zusammensetzt, eine Interessenbekundung ein. Neben einer kurzen Projektskizze enthält die Interessenbekundung Angaben zu Bündnispartnern und Zielgruppe.
Die Interessenbekundung kann jederzeit beim Deutschen Kinderhilfswerk per Mail eingereicht werden an kulturmachtstark@dkhw.de und bildet die Grundlage für eine als nächstes erfolgende verbindliche Projektberatung. - Erst nach der Projektberatung und nach Aufforderung durch das Deutsche Kinderhilfswerk erfolgt die Antragstellung über die Datenbank von „Kultur macht stark“ („Kumasta“).
Die in „Kumasta“ eingegebenen Anträge werden zweimal im Jahr von einer Jury begutachtet, die im Anschluss Empfehlungen über die Förderung der Projektvorhaben ausspricht. Bei positiver Jurybewertung können die Projekte nach Abschluss eines Zuwendungsvertrages starten.
Berechnen Sie für das Bewerbungsverfahren bitte bis zu zehn Wochen vom Eingang Ihrer Interessenbekundung bis zur Bewilligung ein. Ein vorzeitiger Projektbeginn wird nicht gewährt.
6. Wie hoch kann die Förderung sein?
Die Höhe der Förderung ist abhängig von dem gewählten Format, der Teilnehmer/innen-Anzahl und der Projektlaufzeit.
7. Wann sind die Fristen für die Antragstellung?
Ein Antrag für ein Format 1 kann jederzeit gestellt werden. Planen Sie ab Einreichung Ihres Antrages etwa 8 Wochen für ein Format 1 bis zum Start Ihres Projektes ein.
Wenn Sie ein Format 2 oder Format 3 beantragen, planen Sie bitte etwa zehn Wochen für das Bewerbungsverfahren bis zur Juryempfehlung ein. Interessenbekundungen können jederzeit eingereicht werden. Damit Sie Ihr Projekt zum geplanten Zeitpunkt starten können, sind die Fristen zur spätesten Einreichung der Interessenbekundung zu beachten.
Die Frist für die Antragstellung in Kumasta wird Ihnen nach Eingang der Interessenbekundung individuell durch das Projektbüro mitgeteilt.
Entsprechend ergibt sich daraus folgende Empfehlung:
Einreichung der Interessenbekundung bis spätestens | Projektbeginn |
---|---|
31. Januar 2022 | ab Juni 2022 |
31. August 2021 | Januar bis Juni 2022 |
Bitte beachten Sie: Spätestes Projektende für Projekte im Jahr 2022 ist der 31.08.2022.
8. Wie und wann erfolgt die Zu- oder Absage?
Die Anträge werden zweimal im Jahr von einer Jury geprüft, die über die Förderung der Projektvorhaben berät. Die Förderempfehlung oder -absage geht der Antragstellerin/ dem Antragsteller per Mail zu.
Die Förderzusage geht der Antragstellerin/dem Antragssteller in Form eines Zuwendungsvertrages postalisch zu und muss innerhalb der dort angegebenen Frist von etwa zwei Wochen unterschrieben an das Projektbüro zurückgesandt werden.
9. Wie sollen Kinder und Jugendliche in den Projekten beteiligt werden?
Die Antragsteller/innen orientieren sich an dem 5-Stufen-Modell der Partizipation. Die Anträge der Bündnisse müssen Aufschluss darüber geben, inwiefern sich Inhalt, Methoden und Formate an der Zielgruppe orientieren. Die Antragsteller/innen sind dazu aufgefordert, in ihrem Konzept die Beteiligung der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen im gesamten Prozess deutlich zu machen.
Das Modell sieht folgende 5 Stufen vor:

Die Bündnisse orientieren sich an dem 5-Stufen-Modell der Partizipation und verwirklichen bereits in der Projektkonzeption mindestens Stufe 3, um die Partizipation der Kinder und Jugendlichen zu garantieren. Projekte, die nach Ansicht der Jury Stufe 1 oder 2 der Partizipation anwenden, sind nicht förderfähig.
Methodische Anregungen zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen finden Sie hier.
10. Welche Rolle müssen die Kinderrechte in den Projekten spielen?
Die Kinder und Jugendlichen sollen durch die Teilnahme an Projekten der kulturellen Bildung ihre Rechte – normiert durch die UN-Kinderrechtskonvention – kennenlernen. Durch eine methodische Begleitung im Projektprozess sollen die Teilnehmenden eine nachhaltige Motivation zur Eigeninitiative im Kontext kulturell-künstlerischer Aktivität entwickeln. Dabei sind die Kinderrechte stets Thema, kulturelle Bildung das Betätigungsfeld.
Weitere Informationen zum Thema Kinderrechte finden Sie hier.
11. Welche Kulturbereiche werden gefördert?
Das Deutsche Kinderhilfswerk legt in der Zuordnung der Bündnisse zu einer Kultursparte einen offenen Kulturbegriff an. Die Bündnisse können kulturell-künstlerische Projekte in einem oder mehreren der folgenden Kulturbereiche umsetzen: Bewegung und Tanz, Museum, Musik, Zirkus, Theater, Film, Literatur/Lesen, Angewandte und Bildende Kunst, Erkunden und Erfahren, Spielkultur, Neue Medien und Alltagskultur.
12. Welche Formate werden gefördert?
Format 1: „Workshop“
In mehrmonatigen Workshops können die Teilnehmenden sich kulturell-ästhetisch betätigen und die Angebote mitgestalten, indem sie z. B. in einem partizipativen Prozess über die Kultursparte entscheiden, in der sie arbeiten wollen. Thematisch soll sich der Workshop mit den Kinderrechten auseinandersetzen. Das Format berücksichtigt alle Kulturbereiche.
Rahmendaten des Formates:
- 3- bis 12-monatiger Workshop z.B. wöchentlich oder als Block (Projektlaufzeit innerhalb eines Kalenderjahres)
- 10 bis 40 Teilnehmer/innen
- Folgeanträge sind möglich.
- 2.000 bis 10.000 Euro können im Rahmen dieses Formates gefördert werden.
- Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Teilnehmer/innen-Anzahl und Projektlaufzeit.
Format 2: „Workshop mit Abschlussveranstaltung“
In mehrmonatigen Workshops können die Teilnehmenden sich kulturell-ästhetisch betätigen und das Angebot mitgestalten. Thematisch soll sich der Workshop mit den Kinderrechten auseinandersetzen. In Ergänzung zu dem Format „Workshop“ wird hier ein großer Projektabschluss geplant. Das Format berücksichtigt alle Kulturbereiche.
Rahmendaten des Formates:
- 3- bis 12-monatiger Workshop z. B. wöchentlich oder als Block (Projektlaufzeit innerhalb eines Kalenderjahres)
- 10 bis 40 Teilnehmer/innen
- An der Abschlussveranstaltung sollten mindestens 50 Anwesende teilnehmen.
- Folgeanträge sind möglich.
- 8.000 bis 25.000 Euro können im Rahmen dieses Formates gefördert werden.
- Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Teilnehmer/innen-Anzahl und Projektlaufzeit.
Format 3: „Festival oder Kinderstadt“
Im Format Festival oder Kinderstadt können die Teilnehmenden nach mehrmonatiger Vorbereitung eine mehrtägige/mehrwöchige Aktion planen und durchführen, in der sie sich kulturell-ästhetisch betätigen. Thematisch soll sich die Aktion mit den Kinderrechten auseinandersetzen.
Rahmendaten des Formates:
- 3- bis 12-monatiges Projekt inklusive Vorbereitung und Festival oder Kinderstadt (Projektlaufzeit innerhalb eines Kalenderjahres)
- An der Vorbereitung beteiligen sich 10 - 40 Teilnehmer/innen.
- An der Projektwoche sollen mindestens 50 Kinder und Jugendliche teilnehmen, idealerweise sind es um die 200 Kinder und Jugendlichen. Das Angebot sollte bei Kinderstädten mindestens eine Woche und maximal 6 Wochen stattfinden, bei Festivals mindestens 3 Tage und maximal 2 Wochen.
- Für dieses Format bringen die Bündnispartner idealerweise bereits Erfahrungen in der Organisation und Durchführung größerer Veranstaltungen mit.
- Folgeanträge sind möglich.
- 20.000 bis 50.000 Euro können im Rahmen dieses Formates gefördert werden.
- Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Teilnehmer/innen-Anzahl und Projektlaufzeit.
13. Was bedeutet außerschulisch/außerhalb der Kita?
außerschulisch:
- Die Projekte müssen außerhalb des festgelegten Lehrplans und regulären Schulbetriebes durchgeführt werden und sind kein Bestandteil der schulischen Notengebung.
- Die Schüler/innen sind nicht verpflichtet an den Projekten teilzunehmen, sondern können über ihre Teilnahme frei entscheiden.
- Die Projekte sind neu und zusätzlich, sie ersetzen oder ergänzen den Schulunterricht nicht.
- Projekttage und Projektwochen von Schulen können nicht gefördert werden.
- Schulen können keine Antragsteller sein.
außerhalb der Kita:
- Projekte in Kitas können gefördert werden, wenn sie zusätzlich zu der üblichen Betreuung und unabhängig vom Regelbetrieb stattfinden.
- Externe qualifizierte Personen sind verantwortlich für die Projektplanung und die Durchführung.
- Fest angestelltes Personal der Kitas kann begleitend an dem Projekt mitwirken, kann aber nicht über die Fördermittel finanziert werden.
- Nicht förderfähig sind Projekte, die über mehr als drei Monate in den Kitas integriert sind und von allen Kindern genutzt werden können.
- Kitas können keine Antragsteller sein.
14. Welche Zielgruppe ist förderfähig?
Zielgruppe für die geförderten Projekte sind Kinder und Jugendliche im Alter von 3 bis 17 Jahren, die bestimmten Risikogruppen (sozial, finanziell, bildungsbezogen) zuzuordnen sind. Dabei legt das Deutsche Kinderhilfswerk besonderen Wert auf die Heterogenität und Diversität von Gruppen. Darum richten sich die Angebote auch an Kinder und Jugendliche, denen aus Gründen wie Herkunft, erhöhtem Förderbedarf oder Wohnort ein chancengerechter Zugang zu Bildung und kultureller Teilhabe bisher erschwert oder verwehrt wird.
Die Teilnahme an den Projekten ist für die Kinder und Jugendlichen freiwillig, ohne Vorkenntnisse möglich und findet außerhalb des Schulunterrichts/der Kita statt. Außerdem dürfen keine Gebühren oder sonstige Kosten für die Teilnehmer/innen anfallen.
15. Wer ist mit bildungsbenachteiligt bzw. Kindern und Jugendlichen aus finanziell und sozial benachteiligten Familien gemeint?
Als bildungsbenachteiligt gelten Kinder und Jugendliche, auf die mindestens eine der beschriebenen Risikolagen aus dem nationalen Bildungsbericht 2016 zutrifft:
- Soziale Risikolage – Erwerbslosigkeit der im Haushalt lebenden Elternteile
- Finanzielle Risikolage – geringes Familieneinkommen
- Bildungsbezogene Risikolage – formal gering qualifizierte Eltern
Der Nachweis über die Bildungsbenachteiligung der Teilnehmer/innen kann z. B. über die Sozialberichterstattung oder die Satzung einer oder mehrerer Bündnispartner erbracht werden. Wenn z. B. eine Schule Bündnispartner ist, kann die Schule Auskunft darüber geben, wie viele Kinder Zuschüsse zum Essensgeld bekommen, wie viele Kinder aus Haushalten stammen, die Transferleistungen empfangen o. ä.
Auch wenn die Teilnehmenden aus einem Umfeld kommen, in dem eine soziale, finanzielle oder bildungsbezogene Risikolage häufig vertreten ist oder einer der Bündnispartner nachweislich Zugang zur Zielgruppe hat, ist das Erreichen der Zielgruppe sichergestellt. Es muss nicht die Zugehörigkeit jedes Teilnehmenden nachgewiesen werden.
16. Was ist ein Bündnis für Bildung?
Ein Bündnis setzt sich aus mindestens drei unterschiedlichen Partnern (Organisationen oder Institutionen) zusammen, die gemeinsam ein lokales Projekt der kulturellen Bildung außerhalb des regulären Schul-/Kitabetriebes realisieren.
Die Bündnisse reichen mit dem Antrag eine Kooperationsvereinbarung ein, in der die Zusammenarbeit der Bündnispartner und deren Eigenleistungen geregelt werden.
Die Bündnisse für Bildung müssen die Ziele des Förderprogrammes umsetzen. Dabei ist es ihre Aufgabe, die Zielgruppenerreichung zu garantieren und sich im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention an den Interessen und Bedarfen der Zielgruppe zu orientieren. Es sollen vor Ort durch die Bündnisarbeit Kinder- und Jugendbeteiligungsprojekte entstehen, die den Impulsen der Projektteilnehmer/innen folgen und die durch Methoden der kulturellen Bildung umgesetzt werden.
17. Wer darf Bündnispartner sein?
Antragsberechtigt sind alle gemeinnützigen Rechtspersonen (z. B. eingetragene Vereine, Stiftungen oder gGmbH) sowie öffentlich-rechtliche Rechtspersonen (z. B. Einrichtungen in Trägerschaft von Städten und Gemeinden, Landkreisen, Kirchengemeinden oder Zweckverbänden).
Öffentlich-rechtliche Körperschaften können auch ohne anerkannte Gemeinnützigkeit Anträge stellen. Dazu gehören neben den Gebietskörperschaften (Länder, Kreise, Kommunen) auch alle anderen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten öffentlichen Rechts (z. B. Zweckverbände oder Kirchengemeinden).
Nicht-eingetragene Vereine, GbR, oder natürliche Personen können also keinen Antrag stellen. Ebenso private Rechtspersonen (z. B. GmbH), die lediglich im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen. Schulen und Kindertagesstätten (egal ob in öffentlicher oder in freier Trägerschaft) können ebenso aus formalen Gründen leider keine Antragsteller, sondern nur Bündnispartner sein. Ob Ämter Anträge stellen können, richtet sich nach inhaltlichen Gründen: In ihrer Eigenschaft als Amt (z. B. als Schulamt) ist keine Antragstellung möglich. Ist jedoch z. B. eine Jugendbeteiligungsstelle in einem Amt eingegliedert, ist eine Antragstellung möglich.
Die Anforderungen an die Projektverwaltung, insbesondere hinsichtlich einzuhaltender Formvorgaben und der Nachweispflichten, sind hoch. Der Antragsteller ist verantwortlich für die inhaltliche Planung, Umsetzung und Administration der Projekte.
a. Welche Aufgaben müssen die Bündnispartner übernehmen?
Die Bündnisse müssen konkrete Aufgaben erfüllen, wobei einzelne Bündnispartner mehrere Aufgaben übernehmen können:
- Ein Bündnispartner ist Antragsteller und somit Ansprechpartner für das Deutsche Kinderhilfswerk e.V. im Antrags- und Projektverlauf. Er ist federführend und der Zuwendungsempfänger.
- Alle Bündnispartner haben das Anliegen, Kinder und Jugendliche in einem Projekt (mehr als bislang) zu beteiligen. Dabei sollte eine Qualifizierung im Rahmen einer Weiterbildung zur Prozessmoderation im Bereich Kinder- und Jugendbeteiligungsarbeit angestrebt oder sogar bereits absolviert sein. Für die Ehrenamtlichen in den Bündnissen wird eine kostenlose Weiterbildung in diesem Bereich angeboten.
- Mindestens ein Bündnispartner muss ein ausgewiesener Kulturpartner sein, um die Bindung der Teilnehmenden an die kulturellen Angebote ihrer Kommunen zu gewährleisten und nachhaltig zu gestalten und die künstlerisch-kulturelle Qualität der Angebote sicherzustellen.
- Mindestens ein Bündnispartner garantiert den Zielgruppen-Zugang (entsprechend Zielgruppendefinition). Dies ist im Antrag darzustellen (Zielgruppenzugang durch lokale Verortung über Sozialraumkarte, fortdauernde Arbeit mit entsprechender Zielgruppe, Satzung o. ä.)
b. Welcher Bündnispartner ist für die Administration des Projektes zuständig?
Ein festzulegender Bündnispartner ist der Antragsteller und damit Letztzuwendungsempfänger. Der Letztzuwendungsempfänger des Bündnisses ist neben der Antragstellung, der inhaltlichen Planung und der Umsetzung des Projektes auch für die Administration sowie die Nachweisführung zuständig und trägt somit die administrative Verantwortung für das Vorhaben.
c. Was muss bei einer Bündniskooperation beachtet werden?
Für eine gelingende Projektkonzeption und zur Ausgestaltung der Kooperationsvereinbarung, die von den Bündnispartnern gemeinsam aufzusetzen ist, sollten Sie im Vorfeld einige Vorüberlegungen anstellen.
Personelle und örtliche Voraussetzungen:
- Gibt es Ansprechpersonen bei allen beteiligten Bündnispartnern?
- Sind Verantwortungsbereiche und Zuständigkeiten der einzelnen Bündnispartner klar definiert?
- Ist die Bündniskooperation für alle Beteiligten transparent gestaltet?
Organisatorische Voraussetzungen:
- Welche Ausgaben werden im Rahmen des Projektes in welcher Höhe anfallen?
- Welche Eigenleistungen bringen die Beteiligten in das Projekt mit ein?
- Auf welche Rahmenplanung und Zielvereinbarungen für das Projekt können sich alle Beteiligten einigen?
- Welche Verträge müssen im Rahmen des Projektes aufgesetzt werden (Honorare, Raummieten für Veranstaltungen etc.)?
- Sind Haftungs- und Versicherungsfragen für die Durchführung des Projektes geklärt?
- Gibt es klare Absprachen für die Kommunikation, Planung und Durchführung des Projektes (Terminplanung, Kommunikationswege, Aufgabenverteilung, Konfliktlösung)?
- Ist der geplante Zeitrahmen für das Projekt für alle Beteiligten klar und machbar?
- Werden die Gestaltungsrichtlinien des Deutschen Kinderhilfswerkes und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bei allen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Websites, Plakate, Flyer etc.) berücksichtigt?
- Wie werden die Projekte dokumentiert (Foto, Film) und liegen hierfür alle Einverständniserklärungen von Erziehungsberechtigten vor?
- Wenn in dem Projekt digitale Medien eingesetzt werden: Wurde im Vorfeld der Einsatz der Medien reflektiert und an den Bedarfen der Teilnehmenden orientiert?
- Wie soll nach Abschluss des Projektes die Projektreflexion stattfinden (Abschlussgespräche, Berichte, Evaluierungsinstrumentarien)?
d. Müssen die Bündnisse Eigenleistungen erbringen?
Es wird vorausgesetzt, dass jedes Bündnis für die Realisierung des Vorhabens Eigenleistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten einbringt. Das können beispielsweise sein: die Bereitstellung von Arbeitskraft bzw. Personal, Infrastruktur wie Veranstaltungsräumen oder Sachmitteln, Geräte, sowie bisherige Erfahrungen und Kompetenzen. Die Eigenleistungen müssen dargestellt, aber nicht beziffert werden. Der Umfang der Eigenleistungen ist nicht fixiert. Eigenmittel sind nicht notwendig, eine Vollfinanzierung ist möglich.
18. Welche Honorarsätze können berechnet werden?
Zu beachten sind in dem Zusammenhang auch die Vorgaben für Honorarsätze. Pauschalabrechnungen und Festpreisvereinbarungen sind ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die Qualifikation der Honorarkräfte gemessen an ihrer jeweiligen Ausbildung, dem Erfahrungsschatz und den Fähigkeiten zu berücksichtigen. Folgende Stufen werden für die Berechnung herangezogen:
- Honorarkräfte ohne spezielle Fach-Qualifizierung – bis maximal 20 Euro je Zeitstunde (z. B. studentische Hilfskräfte, Tätigkeiten wie Kinderbetreuung bzw. Hilfstätigkeiten)
- Honorarkräfte mit Fachqualifikation (z. B. Künstler/innen, Pädagog/innen usw. mit Tätigkeiten wie künstlerische oder pädagogische Begleitung des Projektes, aktive Arbeit mit Kindern und Jugendlichen) – bis maximal 35 Euro je Zeitstunde
- Honorarkräfte mit Fachqualifikation in projektleitender Funktion sowie „Expertenwissen“ (z. B. Künstler/innen, Pädagog/innen usw. mit Tätigkeiten wie künstlerische oder pädagogische Begleitung des Projektes, aktive Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, abzugrenzen von Stufe 2 durch leitende Tätigkeiten) – bis maximal 50 Euro je Zeitstunde
Die entsprechende Qualifikation ist bei der Antragstellung in „Kumasta“ und in der Abrechnung darzustellen. Mit dem Honorar sind generell sowohl die projektbezogene Vor- und Nachbereitungszeit als auch sämtliche Fahrtkosten und weitere Nebenkosten abgegolten.
19. Können hauptamtliche Mitarbeiter/innen als Honorarkräfte eingeplant werden?
Mit hauptamtlichen Mitarbeitern des Antragstellers u. der Bündnispartner dürfen keine Honorarverträge abgeschlossen werden. Hauptamtliche Mitarbeiter/innen können aber - außerhalb ihrer sonstigen Dienstverpflichtung - ehrenamtlich oder im Rahmen einer Nebentätigkeit für ein außerschulisches Projekt tätig werden. In diesen Fällen ist eine klare Trennung von Ort, Inhalt und Umfang der Festanstellung durch den/die Auftragnehmer/in erforderlich, und es muss eine Nebentätigkeitserlaubnis vorliegen. Die Trennung zur regulären Tätigkeit muss in den Honorarvereinbarungen schriftlich geregelt werden. Wie bei allen Honorarverträgen ist zu beachten, dass bei einem Honorarvertrag Auftraggeber/in und Auftragnehmer/in nicht dieselbe Person sein dürfen. Die Tätigkeit der Honorarkraft muss von einer anderen Person kontrolliert werden.
FAQ zur Projektdurchführung
Trennung
1. Was muss bei der Planung des Projektzeitraumes beachtet werden?
Der Zuwendungsvertrag wird Ihnen nach erfolgreicher Bewilligung Ihres Projekts in doppelter Ausführung zugesandt. Eines der Original-Exemplare schicken Sie bitte fristgerecht unterschrieben zurück an das Projektbüro. Erst wenn uns ein rechtsverbindlich unterzeichneter Zuwendungsvertrag vorliegt, dürfen Sie mit Ihrem Projekt starten und können Mittel abrufen.
Vor der Bewilligung darf nicht mit dem Projekt begonnen werden. Grundsätzlich sind nur Ausgaben zuwendungsfähig, die während des Bewilligungszeitraumes anfallen bzw. getätigt werden. Rechnungen für die getätigten Leistungen müssen im Bewilligungszeitraum gestellt und können noch bis zur Vorlagefrist des Verwendungsnachweises beglichen werden. Projektkonzepte werden maximal für ein Jahr bewilligt. Im Sinne der Nachhaltigkeit sind Folgeförderungen erwünscht.
Unser Projektbüro behält sich vor, während der gesamten Projektlaufzeit kurze Sachstandsanfragen zu den Projekten per Mail zu stellen.
2. Wie erfolgt die Auszahlung der Mittel?
Der Letztzuwendungsempfänger fordert einfach mit dem Formular Mittelabruf die benötigten Mittel für die nächsten sechs Wochen an. Das ausgedruckte und unterschriebene Formular senden Sie per Post an das Projektbüro. Die Auszahlung erfolgt dann in der Regel mit dem nächsten Zahllauf des Deutschen Kinderhilfswerks oder entsprechend dem im Zahlungsabruf gewünschten Auszahlungstermin. Die ausgezahlten Mittel müssen innerhalb von sechs Wochen nach Eingang auf dem angegebenen Konto für den Projektzweck ausgegeben werden. Sollte diese Frist überschritten werden, fallen Verzugszinsen oberhalb einer Bagatellgrenze von 50 EUR an. Es ist daher empfehlenswert, jeden Mittelabruf gut vorzubereiten und die Projektmittel in regelmäßigen Abständen abzurufen, um sie innerhalb der Ausgabefrist ausgeben zu können. Bedenken Sie die sechswöchige Ausgabefrist im Hinblick auf die Rechnungsstellungstermine Ihrer Honorarkräfte oder anderer Auftragnehmer.
Alle getätigten Ausgaben müssen direkt dem Projekt zuzuordnen sein bzw. durch das Projekt entstehen.
3. Was muss beim Mitteleinsatz beachtet werden?
Die Zuwendung erfolgt ausschließlich auf Ausgabenbasis. Alle getätigten Ausgaben müssen direkt dem Projekt zuzuordnen sein bzw. durch das Projekt entstehen und tatsächlich auch als Ausgabe (vom Bankkonto oder aus der Barkasse) getätigt werden. Die Ordnungsmäßigkeit der Mittelverausgabung ist über Unterlagen wie Rechnungen (plus Stundennachweise und Verträge), Quittungen etc. zu dokumentieren sowie durch Zahlungsnachweise (Kopien von Kontoauszügen und/oder Kassenausgangsbelegen) zu belegen. Direkt dem Projekt zuzuordnende Ausgaben sind immer zusätzlich. Das bedeutet, dass diese Ausgaben ausschließlich durch dieses Projekt entstehen. Es können daher auch keine Rechnungen über Gemeinkosten und keine Eigenbelege akzeptiert werden. Für alle in der Antragskalkulation gemachten Angaben, auch für die in der Kalkulationstabelle als Pauschalen angegebenen Ausgaben gilt, dass in den Verwendungs- und Zwischennachweisen die tatsächlich entstandenen Ausgaben mittels Belegen abzurechnen und nachzuweisen sind. Das bedeutet, dass es z. B. keine Belege mit pauschal vereinbarten Fahrtausgaben zur Erstattung geben kann, sondern nur spezifizierte Belege, die nachweisbare ÖPNV-Tickets oder entsprechend terminierte Fahrtkostenaufzeichnungen beinhalten. Ausgenommen sind hier die Verpflegungs- und die Verwaltungspauschale: Für die Verpflegungspauschale genügt der Nachweis über die Teilnahmeliste. Die Verwaltungspauschale muss weder begründet noch nachgewiesen werden - Sie erhalten sie nach der Prüfung des Verwendungsnachweises.
In welchem Zeitraum müssen die eingegangenen Mittel verwendet werden?
Vom Tag des Mitteleingangs auf Ihrem Konto an haben Sie nun sechs Wochen Zeit zur Verausgabung der Mittel.
Bitte beachten Sie, dass die Höhe der Zahlungsanforderung so zu bemessen ist, dass die geplanten Ausgaben spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Geldeingang auf dem Bankkonto des Letztzuwendungsempfängers (LZE) getätigt sind.
Sollten Sie größere Beträge nicht fristgerecht oder gar nicht mehr verausgaben können, melden Sie sich bitte umgehend bei unserem Projektteam. Das Deutsche Kinderhilfswerk ist dann berechtigt, Zuwendungsbeträge kassenmäßig vorläufig zurückzufordern.
ACHTUNG: Die vom BMBF vorgegebene Sechs-Wochen-Ausgabefrist ist zwingend einzuhalten, da sich das BMBF andernfalls vorbehält, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich für die Zeit von der Auszahlung bis zur tatsächlichen Mittelverwendung zu veranschlagen!
4. Welche Ausgaben sind zuwendungsfähig?
Zuwendungsfähig sind Honorare, Sachausgaben und Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche in den Bündnissen.
Sachausgaben
Folgende Ausgabenarten können anerkannt werden: Verbrauchsmaterial, Verpflegung, Fahrtkosten auf der Grundlage des Bundesreisekostengesetzes (BRKG), Eintritte für Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, ggf. Mieten für Technik und Räume sowie Druck- und Gestaltung von Material zur Teilnehmer/innen-Werbung.
Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche
Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche können bis zu einer maximalen Höhe von 5 Euro pro Zeitstunde gefördert werden – damit werden alle entstehenden Aufwendungen für An- und Abfahrt sowie für Verpflegung abgegolten. Ehrenamtliche Kräfte übernehmen keine hauptamtlichen Aufgaben, sondern sind unterstützend tätig. Als Nachweis für Aufwandsentschädigungen genügt die Teilnahmeliste.
nicht zuwendungsfähige Ausgaben
- Investitionen für Gegenstände über 410 Euro (ohne Umsatzsteuer)
- Personalausgaben für fest angestelltes Personal
- Ausgaben außerhalb des Bewilligungszeitraumes
- Ausgaben, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Durchführung der Angebote stehen (z. B. solche für Bündnistreffen, Konzeptionsarbeiten, Verwaltungstätigkeiten etc.)
- Ausgaben, die nicht unbedingt notwendig sind (z. B. Pfand, Geschenke, Alkohol, Luxusartikel)
- Ausgaben, die nicht zusätzlich sind: Ein Raum, der bereits vor dem Projekt und nicht zusätzlich angemietet wurde, kann nicht abgerechnet werden; gleiches gilt für Eigenbelege – gehört dem Antragsteller bspw. eine Übernachtungsstätte, kann er sich hierfür nicht selbst eine Rechnung ausstellen, sondern nur die zusätzlichen Ausgaben geltend machen (z. B. gekaufte Lebensmittel).
5. Was muss ich machen, wenn es zu einer Verschiebung in meinem Finanzierungsplan kommt?
Verschiebungen bis max. 20% zwischen den Ausgabenarten Honorare, Aufwandsentschädigungen Ehrenamt sowie Sachausgaben sind möglich, sofern der Finanzierungsplan in der Gesamtsumme gleich bleibt. Alle Verschiebungen darüber hinaus bedürfen der Zustimmung des Förderers! Der Gesamtfinanzierungsplan für das beantragte Projekt wird bei der Antragstellung im Verwaltungssystem Kumasta dargelegt.
6. Wie erfolgt die Auszahlung der Verwaltungspauschale?
Nach Prüfung des Verwendungsnachweises und Abschluss des Projektes wird jedem Projekt eine Verwaltungspauschale in Höhe von 5% (mindestens jedoch 300 €) der anerkannten Ausgaben ausgezahlt. Die Verwendung der Pauschale braucht weder begründet noch nachgewiesen werden.
7. Was muss ich bei Belegen und Rechnungen beachten?
Die Ordnungsmäßigkeit der Mittelverausgabung ist grundsätzlich über Unterlagen wie Rechnungen, Stundennachweise, Verträge, Quittungen etc. zu dokumentieren sowie durch Zahlungsnachweise (Kopien von Kontoauszügen und/oder Kassenausgangsbelegen) zu belegen.
Ausgabebelege:
- quittierte Barzahlungen mit Angabe, wer die Zahlung getätigt hat, Grund und Tag der Zahlung
- Kassenbons
- zu Rechnungen der/die dazugehörige/n Nachweis/e über den erfolgten Zahlungsfluss, z. B. Kontoauszüge
- eindeutiges Zuordnungsmerkmal zum Projekt (z. B. Projektnummer, Projekttitel, Förderkennzeichen aus „Kumasta“ oder „It´s Your Party-cipation“)
Aufbewahrungspflicht
Die Originalbelege müssen sechs Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufbewahrt werden, ggf. auch länger, wenn aufgrund anderer gesetzlicher Vorgaben eine längere Aufbewahrung vorgeschrieben ist.
8. Wie sind Teilnahmelisten und Stundennachweise zu führen?
Teilnahmelisten müssen verpflichtend geführt und mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden. Eine Vorlage dazu finden Sie unter Downloads.
Pro Termin ist eine Teilnahmeliste sorgfältig auszufüllen! Diese bilden die Grundlage für die Prüfung und Anerkennung der Förderfähigkeit der abgerechneten Ausgaben! Jede Teilnahmeliste muss folgende Angaben enthalten:
- Antragsnummer
- Projektname (Gesamtprojektname oder bei mehreren Projekten Einzelprojektname)
- Projektort
- Datum und Uhrzeit (von bis) Für die Nachvollziehbarkeit der abgerechneten Honorare und Aufwandsentschädigungen ist es unerlässlich, dass die Stundenzahl pro Termin eindeutig aus den Teilnahmelisten ablesbar ist.
- Angabe der Namen der anwesenden Ehrenamtlichen auf jeweiliger Liste. Klare Abgrenzung anwesender Ehrenamtlicher von teilnehmenden Kindern und Jugendlichen muss ersichtlich sein.
- fortlaufende Nummerierung der Teilnehmenden (Spalte 1)
- Alter der Teilnehmenden
- Unterschrift des Teilnehmenden; bei Teilnehmenden < 8 Jahren stellvertretende Anwesenheitsbestätigung durch workshopleitende Honorarkraft
- Unterzeichnung der Liste mit Unterschrift sowie Wiederholung des Namens in Druckbuchstaben. Die Teilnahmelisten müssen nicht zwangsläufig von einer vertretungsberechtigten Person des LZE unterschrieben werden. Die Unterschrift der entsprechenden Honorarkraft ist ausreichend.
Stundennachweise für Honorarkräfte müssen verpflichtend geführt werden und sind vorzuhalten. Erst auf Anfrage des Projektbüros müssen Sie eingereicht werden. Eine Vorlage dazu finden Sie unter Downloads.
9. Was passiert, wenn ich weniger als die angegebene Anzahl an Teilnehmenden erreiche?
Die Teilnehmendenzahl ist eine Grundlage für die Berechnung der Projektfinanzierung. Mit anderen Worten wird die Fördersumme zum Teil aus den beim Angebot erschienenen Teilnehmer/innen errechnet. Eine Reduktion der Teilnehmenden hat aber auch Auswirkungen auf die Durchführung des Projektes. Aus diesem Grund melden Sie sich bitte umgehend im Projektbüro Party-cipation, wenn Sie relevante Abweichungen von Ihrer Planung und Kalkulation feststellen. Wir überlegen dann gemeinsam, wie wir darauf reagieren können.
10. Wie erfolgt der Verwendungsnachweis?
Verwendungsnachweis
Nach Abschluss des Projektes bzw. spätestens sechs Wochen nach Projektende ist der Verwendungsnachweis vorzulegen.
1. Folgende Unterlagen sind im Verwaltungssystem Kumasta einzureichen:
- Verwendungsnachweis (bestehend aus Sachbericht und zahlenmäßigem Nachweis ( = Gegenüberstellung der bewilligten und aller verausgabten Fördermittel entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans Honorare/Aufwandsentschädigungen/Sachausgaben)
!!Es sind keine weiteren Anlagen in Kumasta zum Verwendungsnachweis hochzuladen!!
2. Nach der Online Einreichung von Sachbericht und zahlenmäßigen Nachweis im Verwaltungssystem Kumasta, sind folgende Unterlagendem Projektbüro per Mail an kulturmachtstark@dkhw.de zu übersenden:
- alle Beleglisten pro Ausgabenart (Honorare/Aufwandsentschädigungen/Sachausgaben) als Exceldatei (Auflistung aller innerhalb des gesamten Projektzeitraumes getätigten Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge). Erforderliche Zusatzangaben unter „Zahlungsgrund“ in den Beleglisten
- Honorare: Einzelprojektzuordnung, Funktion im Projekt, Terminanzahl u. Termindatum/-zeitraum, STD-Satz und geleistete STD-Zahl, z.B. WS 1, Leitung, 5 Termine á 2h vom 23.-27.04.2019, 50€/h
- Aufwandsentschädigungen: Einzelprojektzuordnung, Funktion im Projekt, Terminanzahl u. Termindatum/-zeitraum, STD-Satz und geleistete STD-Zahl, z.B. WS 1, Kinderbetreuung, 5 Termine á 2h vom 23.-27.04.2019, 5€/h
- Sachausgaben: Termin- und Teilnehmendenzahl bei Verpflegung, Material (inkl. konkreter Materialbenennung; bei mehr als 5 Positionen pro RG sind beispielhaft die 5 Hauptausgabenträger zu benennen) und Fahrtausgaben, Empfänger bei 1€-Verpflegungspauschale = Antragsteller/in
!! Vollständigkeitsprüfung !! Angabe von Förderkennzeichen, Beleg-Nummern, Art der Ausgabe, Empfänger/in, Zahlungsgrund inkl. aller erforderlichen Zusatzangaben (siehe oben), Datum der Zahlung, Zahlbetrag, Gesamtsumme Ausgaben
- abgezeichnete Teilnahmeliste/n (Abzeichnung durch jeweilige Honorarkraft ausreichend) Pro Termin ist eine Teilnahmeliste sorgfältig auszufüllen! Diese bilden die Grundlage für die Prüfung und Anerkennung der Förderfähigkeit der abgerechneten Ausgaben!
- Hinweise auf digitale Projektveröffentlichungen (Presseberichte, Newsletter, Beitrag auf Vereinshomepage etc.)
- Fotoeinverständniserklärungen für eingereichte Projektfotos
- mindestens zwei aussagekräftige digitale Projektfotos unter Benennung des Fotografen/ der Fotografin im Dateinamen
3. Erst nach erfolgter Prüfung des Verwendungsnachweises und Aufforderung durch das Projektbüro, sind folgende Unterlagen im Original dem Projektbüro auf dem Postweg zu übersenden:
- unterschriebener Verwendungsnachweis aus Kumasta (gem. Vertreterregelung mit Datum und Unterschrift abgezeichnet, Wiederholung des Unterzeichnernamens in Druckbuchstaben)
- abgezeichnete Belegliste/n (Abzeichnung durch administrative/n Projektmitarbeiter/in ausreichend, Wiederholung des Unterzeichnernamens in Druckbuchstaben)
- abgezeichnete Teilnahmeliste/n (Abzeichnung durch jeweilige Honorarkraft ausreichend, Wiederholung des Unterzeichnernamens in Druckbuchstaben)
- 2 Belegexemplare von Projektveröffentlichungen (Flyer, Plakate, Publikationen etc.)
Bitte übersenden Sie von sich aus keine Belegkopien mit dem Verwendungsnachweis! Diese werden ggf. explizit durch das Projektbüro von Ihnen erbeten.
Das Deutsche Kinderhilfswerk behält sich eine Prüfung der Originalbelege im Zuge einer erweiterten stichprobenhaften Tiefenprüfung vor. Darüber hinaus stehen auch dem Zuwendungsgeber (BMBF) und dem Projektträger (DLR Projektträger) sämtliche Prüfungsrechte zu. Aus diesem Grund sind alle projektrelevanten Belege sechs Jahre nach Projektabschluss aufzubewahren und bei Bedarf vollständig vorzulegen.
Die Vorlage für den Verwendungsnachweis wird über das Verwaltungssystem Kumasta des BMBF zur Verfügung gestellt und ist verpflichtend zu nutzen.
11. Wie erfolgt die Erstattung von Reisekosten?
Fahrtkosten werden im Rahmen des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Bitte verwenden Sie hierfür die Vorlage Reisekostenabrechnung und bewahren die dazugehörigen Belege (DB-Tickets etc.) sowie bei PKW-Nutzung einen Ausdruck der Routenplanung (z. B. google maps) auf.
Die Fahrtkostenregelung gilt nicht für Honorarkräfte!
12. Wie kann ich an einer Qualifizierung im Rahmen der Förderung teilnehmen?
Das Deutsche Kinderhilfswerk bietet Qualifizierungen für Ehrenamtliche aus den Bündnissen an. Die Qualifizierungen sind ein freiwilliges und kostenfreies Angebot, welches keine Voraussetzung für die Antragstellung darstellt. Ziel ist es, den ehrenamtlichen Akteur/innen in den Bündnissen in einem mehrtägigen Training Methoden der Kinder- und Jugendpartizipationsarbeit zu vermitteln, um so die vorhandenen lokalen Strukturen zu stärken. Nichtehrenamtliche können ebenso an einer Qualifizierung teilnehmen, sofern Plätze in den Ausbildungsrunden unbesetzt bleiben und sie die Reisekosten selbst tragen.
13. Was muss beim Einsatz digitaler Medien und Software in den Projekten beachtet werden?
Der Einsatz digitaler Medien in Projekten der kulturellen Bildung kann aus unterschiedlichen Beweggründen heraus erfolgen: Digitale Anwendungen können eingesetzt werden, um Kreativität und Medienkompetenz zu fördern, um Probleme zu lösen, um Kinder und Jugendliche an digitale Medien heranzuführen oder um neue Lernräume oder Bildungssettings zu schaffen.
Damit der Einsatz digitaler Medien nicht an den Bedarfen der Zielgruppe vorbei geplant wird, sollte im Vorfeld der Nutzen sowie die Nutzung reflektiert werden. Im Fokus der Überlegungen steht die Zielgruppe selbst, die durch den Einsatz digitaler Tools gefördert werden soll, ihre Erfahrungen mit dem Tool oder der konkrete Wunsch, mit bestimmten Medien zu arbeiten. Die Teilnehmenden entscheiden bestenfalls selbst in einem partizipativen Prozess über den Einsatz bestimmter Medien. Weiterhin müssen technische Anforderungen zum Einsatz digitaler Tools geklärt werden. Dies betrifft vor allem das Vorhandensein von Hard- und Software, WLAN-Zugängen und den Einsatz der Geräte von Teilnehmenden.
Rahmenbedingungen wie die Vorbereitungszeit, die zur Installation benötigt wird, die Einführung in das Tool für die Teilnehmer/innen und mögliche Probleme der Nutzung sollten ebenfalls im Vorfeld geklärt werden. Der Einsatz eines digitalen Tools selbst sollte auch hinsichtlich dessen Verfügbarkeit (z. B. Open Source), möglichen Kosten und dem didaktischen und pädagogischen Mehrwert für die Teilnehmenden abgewogen werden.
Im Rahmen der Projekte soll eine Qualitätssicherung für die Anwendung digitaler Medien auf mehreren Ebenen erfolgen: Die Auswahl eines bestimmten Tools soll unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Verwertung von Daten der Teilnehmenden sowie ihrer Persönlichkeits- und Bildrechte erfolgen und sie gleichermaßen für diese Themen sensibilisieren. Im Sinne des Jugendschutzes dürfen nur Medien eingesetzt werden, die zuvor im Hinblick auf eine zielgruppen- und altersgerechte Darstellung ihrer Inhalte geprüft wurden. Hierbei soll auch auf die Transparenz im Umgang mit der Selbstdarstellung, Datenverwertung und Erteilung von Zugriffsrechten der Seiten- bzw. Appanbieter geachtet werden.
Es ist zwingend auf die Einhaltung der Alters-Empfehlungen durch die Selbstkontrollen zu achten (FSF, FSK, USK).
Wir empfehlen, den Einsatz von Medien und medialen Tools stets auch gemeinsam mit den Kindern und Jugendlichen zu besprechen und zu reflektieren. Dabei können Sie zum Beispiel folgende Fragen gemeinsam mit den Kindern und Jugendlichen diskutieren:
- Gibt es ein Risiko beim Einsatz des Tools/der Software/des Mediums? Wie können wir damit umgehen, auf was müssen wir achten?
- Werden Daten gesammelt? Welche Daten und was passiert damit? Welche Daten muss ich angeben, und welche kann ich vermeiden?
- Gibt es eine Alternative zu dem Tool, welche vielleicht nutzungsfreundlicher ist?
14. Welche Gestaltungsrichtlinien müssen eingehalten werden?
Bei allen Veröffentlichungen zu geförderten Projekten (Flyer, Websites, Plakate, Postkarten, Pressemitteilungen etc.) müssen stets die Logos des BMBF sowie des Programmes „Kultur macht stark“ und des Deutschen Kinderhilfswerkes gut sichtbar angebracht werden. Die Verwendung des „Party-cipation“–Logos ist freiwillig. In Onlinepräsentationen Ihres Projektes verlinken Sie bitte im Text oder über das "Party-cipation" Logo die Programmwebsite www.kinderrechte.de/kulturmachtstark.
Die Gestaltungsrichtlinien sind zwingend zu beachten.
Vor Veröffentlichung bzw. Auftragsvergabe sind Publikationen durch das Projektbüro freigeben zu lassen. Mit Einreichung des Verwendungsnachweises sind gedruckte Publikationen, die im Rahmen des Förderprogrammes erstellt werden, als Belegexemplare beim Deutschen Kinderhilfswerk einzureichen. Ein Hinweis auf Online-Präsentationen muss ebenso erfolgen.
15. Was muss beachtet werden, wenn Projektfotos von den Teilnehmenden gemacht werden?
Für jede fotografierte Person (Kind, Jugendliche/r, Erwachsene/r) muss eine Einverständniserklärung ausgefüllt werden. Es empfiehlt sich, diese gleich beim Projektstart ausfüllen zu lassen.