Kinderrechte in Deutschland
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Sylvia Kohn

Öffentlichkeitsarbeit

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Vom Bild des Kindes im Mittelalter bis zur UN-Kinderrechtskonvention

Die Geschichte der Kinderrechte

Das Bild des Kindes im Mittelalter

Es war ein langer Weg: von den Anfängen der Kinderrechtsbewegung im 18. Jahrhundert bis zur Unterzeichnung der UN-Kinderrechtskonvention im Jahre 1989. Vor 400 Jahren waren Kinder wie kleine Erwachsene. Sie kleideten sich wie die Erwachsenen und sie verhielten sich auch so. Schulen gab es nicht und alles was nötig war, lernten sie von den Älteren. Kinder hielten sich dort auf, wo auch die Erwachsenen waren – bei der Arbeit, auf den Märkten, in Lokalen und Herbergen. In vielen Familien wurden selbst Kinder schon von klein auf zum Betteln angehalten.

Erst mit der Aufklärung änderte sich auch das Bild der Kindheit. Die Französische Revolution brachte die Erklärung über die Menschenrechte hervor. Und dies trug zu einer vertieften Auseinandersetzung mit der Situation von Kin­dern bei, auch wenn darin noch nicht explizit auf Kinder ein­ge­gan­gen wurde. In der Folge gab es einige Verbesserungen, insbesondere führte dies zu einer Trennung von Erwach­­se­­nen- und Jugendstrafrecht und auch zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen. So wurde zum Beispiel in Groß­bri­tan­nien die Fabrikarbeit für Kinder unter neun Jahren verboten.

Kinder haben bestimmte Rechte

Mit der fortschreitenden Industrialisierung zu Beginn des 20. Jahrhunderts und der Einführung der Schul­pflicht veränderte sich auch die Diskussion um den Gehorsam und die Pflichten der Kinder. Es begann sich die Auffassung durchzusetzen, dass Kinder auch bestimmte Rechte haben. Im Jahre 1900 rief die schwedische Re­form­pä­da­go­gin Ellen Key das Jahrhundert des Kindes aus. In der Folge setzten sich auch andere Pädagoginnen und Pädagogen wie Janusz Korczak, Alexander Neill und Eglantyne Jebb für die Kinderrechte ein. Das internationale Interesse an Fragen der Rechte von Kindern wurde immer größer und das führte dazu, dass schon früh völkerrechtliche Verträge zum Schutz und zur Wahrung der Rechte von Kindern zustande kamen. Dazu gehörten das Haager Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom 12. Juni 1902 und das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 04. Mai 1910.

Die erste Satzung für Kinder entwarf Eglantyne Jebb: die Children’s Charta, die sie dem 1920 gegründeten Völkerbund in Genf – die Vorgängerorganisation der Vereinten Nationen – mit den Worten zukommen ließ: „Ich bin davon überzeugt, dass wir auf bestimmte Rechte der Kinder Anspruch erheben und für die allumfassende Anerkennung dieser Rechte arbeiten sollten.“ Am 24. September 1924 wurde die Charta von der Generalversammlung des Völkerbundes verabschiedet und als Genfer Erklärung bekannt. Die Erklärung enthielt grundlegende Rechte der Kinder in Bezug auf ihr Wohlergehen und sollte dazu beitragen, den Schutz bzw. die Versorgung der Kinder in der Zwischenkriegszeit zu sichern. Allerdings besaß sie keinerlei rechtliche Verbindlichkeit und mit der Auflösung des Völkerbundes 1946 verlor sie ihre Grundlage.

Nach dem Zweiten Weltkrieg kamen weitere Abkommen hinzu, wie zum Beispiel das UN-Übereinkommen für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 oder das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 05. Oktober 1961.

Als besonders schutzbedürftige Gruppe von Menschen wurden Kinder zunehmend wahrgenommen. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte weist im Artikel 25 Absatz 2 darauf hin: Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Die Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen berücksichtigen ebenfalls die besondere Lage der Kinder. Im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 wird in Artikel 24 Absatz 1 jedem Kind ohne Diskriminierung das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat ein, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert.

Die Gründung der Vereinten Nationen bringt Veränderungen

Der Völkerbund hatte sich als nicht tragfähig erwiesen und so wurde 1945 die Charta der Vereinten Na­tionen verabschiedet, basierend auf der Atlantik-Charta, die von Franklin D. Roosevelt und Winston Churchill initiiert worden war. Nebenorgane und Sonderorganisationen der UNO sollten helfen, die weltweiten Aufgaben zu meistern. Dazu gehörte die 1945 gegründete UNESCO, die unter anderem für die Sicherung eines Grundrechtes auf Bildung eintrat.

Ein Jahr später, 1946 folgte dann UNICEF, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, das ursprünglich zur Unterstützung der vom Zweiten Weltkrieg betroffenen Kinder gegründet wurde und seit 1953 fester Bestandteil der UNO ist. In der UN-Generalversammlung von 1948 wurde die Allgemeine Er­klä­rung der Men­schen­rechte verabschiedet, die unter anderem im Artikel 25 Absatz 2 das Recht der Familie auf Unterstützung und in Artikel 26 das Recht auf Bildung zusicherte.

Mit der Gründung der UNO wurde gleichzeitig die Genfer Erklärung von 1924, die grundlegende Rechte der Kinder in Bezug auf ihr Wohlergehen enthielt, aufgehoben. Erst 1959 verabschiedete die UN-Ge­ne­ral­ver­samm­lung zwar einstimmig eine Erklärung der Rechte des Kindes, jedoch blieb sie ohne recht­liche Bindung.

Neue Wege auch in Deutschland

Die politisch bewegten 1970er Jahre brachten in Deutschland die Kinderladenbewegung hervor, es kam eine Diskussion um antiautoritäre Erziehung in Gang und damit gelangten auch die Kinderrechte erneut auf die Tagesordnung. Erst mit dem Jahr 1983 (!) war in der Bundesrepublik Deutschland die körperliche Züchtigung flächendeckend verboten, in der DDR war sie bereits seit 1949 nicht mehr erlaubt.

Zum 20. Jahrestag der Erklärung der Rechte des Kindes erklärten die Vereinten Nationen 1979 zum Jahr des Kindes. Bereits 1978 hatte die polnische Regierung den Vorschlag unterbreitet, die Erklärung von 1959 in einen völkerrechtswirksamen Vertrag umzuwandeln. Man beauftragte die UN-Men­schen­rechts­kom­mis­sion mit der Bildung einer Arbeitsgruppe, um einen Entwurf eines Über­ein­kom­mens vor­zu­le­gen, der im März 1989 einstimmig angenommen wurde. Schließlich ver­ab­schie­de­te die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989, dem 30. Jahrestag der Erklärung der Rechte des Kindes, die Kinderrechtskonvention ebenfalls einstimmig (Resolution 44/25). Am 02. September 1990 trat sie in Kraft, dreißig Tage nach der 20. Ratifizierung durch ein Mitgliedsland. Sie ist das wichtigste internationale Menschenrechtsinstrumentarium für Kinder!

Die meist gezeichnete Konvention der Welt

Seitdem ist der 20. November der Internationale Tag der Kinderrechte. Die UN-Kinderrechtskonvention ist in der Zwischenzeit von 195 Staaten ratifiziert worden – auch von der Bundesrepublik Deutschland. Von den UN-Mitgliedsstaaten fehlen nur die USA. Allerdings hat die Bundesregierung dies anfänglich nur unter dem Vorbehalt des Fortbestehens vorhandener Einschränkungen der Kinderrechte durch das Familien- und Ausländerrecht getan. Sie bezog den Vorbehalt insbesondere auf die Artikel 9 (Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang), 10 (Familienzusammenführung; grenzüberschreitender Kontakt), 18 (Verantwortung des Kindeswohls) und 22 (Flüchtlingskinder). Konkret hieß das unter anderem, dass das weitgehende Verbot staatlicher Eingriffe in die elterliche Erziehung bestehen und Kindern von Asylbewerbern das Recht auf Bildung versagt blieb.

Erst am 15. Juni 2010 wurde eine Rücknahmeerklärung bei den Vereinten Nationen hinterlegt und damit dieser Vorbehalt durch die Bundesregierung zurückgenommen.

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