Kinderrechte in Deutschland
Engagement – Information – Vernetzung

Linda Zaiane

Leiterin Koordinierungsstelle Kinderrechte, Referentin Kinderrechte

030 - 308693-0
Vom Grundgesetz bis zum Kinder- und Jugendhilfegesetz

Gesetzliche Regelungen in Deutschland

Das Grundgesetz

Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und beinhaltet die rechtliche und politische Grund­ord­nung unseres Landes. Eine besondere Bedeutung kommt den darin verankerten Grundrechten zu: sie binden alle Staats­gewalt als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1). Das Bundes­ver­fas­sungsgericht mit Sitz in Karlsruhe wacht als un­ab­hän­gi­ges Verfassungsorgan über die Ein­hal­tung der im Grundgesetz ver­an­ker­ten Grundrechte (Art. 1 bis 19).

Ursprünglich wurde das Grundgesetz 1949 nur für die westlichen Besatzungszonen in Kraft gesetzt – man ging von einer baldigen Wiedervereinigung mit der sowjetischen Besatzungszone aus –, es war nicht als dauerhafte Verfassung gedacht und auch absichtlich nicht so genannt worden. Seit der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten am 3. Ok­tober 1990 ist das Grundgesetz die Verfassung des gesamten deutschen Volkes.

Das Grundgesetz regelt die Staatsorganisation, sichert individuelle Freiheiten und errichtet eine objektive Wer­te­ord­nung.

Artikel 6 des Grundgesetzes enthält nur Aussagen über Kinder, nicht für Kinder:

  1. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
  2. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
  3. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie ge­trennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu ver­wahr­lo­sen drohen.
  4. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
  5. Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Spezielle Kinderrechte werden im Grundgesetz nicht erwähnt (siehe Kampagne Kinderrechte ins Grundgesetz). Das Bundesverfassungsgericht sagt aber: Pflege und Erziehung muss sich am Kindeswohl orientieren!

Das Bürgerliche Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Die ur­sprüng­liche Fassung trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Im Laufe der Jahrzehnte wurden seitens des Gesetzgebers zwar viele Änderungen vorgenommen, aber in seinen Grundlagen gilt es bis heute.

In Bezug auf die Kinderrechte, die auch hier keine explizite Erwähnung finden, ist besonders interessant das 4. Buch zum Thema Familienrecht. Es regelt unter anderem:

  • Verwandtschaftsverhältnisse
  • Unterhaltsansprüche
  • Umgangsrecht
  • „elterliche Sorgepflicht bzw. Sorgerecht“

Im Jahr 2000 war es endlich soweit. Mit dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung ist die körperliche Züchtigung auch in der Familie verboten worden. Vorher war dort erlaubt, dass der Vater „kraft Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden“ durfte. Seitdem steht in §1631 (2) des BGB „Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig“. Ein klares Verbot würde anders aussehen, aber dazu konnte sich der Bundestag dann unverständlicherweise doch nicht durchringen, da eine „Kriminalisierung“ der Eltern befürchtet wurde. Dass diese Gesetzesänderung trotzdem wirkt, zeigen mehrere Studien, die darlegen, dass Gewalterfahrungen von Kindern und Jugendlichen seltener werden, ganz verschwunden sind sie leider immer noch nicht.

Das Sozialgesetzbuch VIII

Das 8. Buch des Sozialgesetzbuches ist auch bekannt unter der Bezeichnung Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Es regelt bundeseinheitlich alle Leistungen für Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene sowie deren Familien. Verantwortlich dafür, dass die Leistungen erbracht werden, sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zur Durch­füh­rung der Aufgaben werden Landesjugendämter und Jugendämter eingerichtet.

Angebote, Einrichtungen und Dienste werden überwiegend von den freien Trägern der Jugendhilfe vorgehalten. Andere Aufgaben, wie Beistandschaften, Beurkundungen etc. können nur von den Jugendämtern wahrgenommen werden.

Die Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe gehören in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Mit dem Kin­der- und Jugendhilfegesetz hat der Bund von seinem Regelungsrecht Gebrauch gemacht. Damit wird nur der Rah­men bestimmt, in den Landesausführungsgesetzen wird das Nähere festgelegt und kann zwischen den einzelnen Bun­des­län­dern auch unterschiedlich geregelt sein. Die Umsetzung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes liegt bei den Län­dern, Kreisen, kreisfreien Städten und – soweit es das Landesrecht zulässt – bei den Kommunen.

Durch entsprechende Gesetzesnovellierungen wurden u. a. die Rechte nichtehelicher Kinder und die von A­dop­tiv­kin­dern gestärkt.

Artikel 8 behandelt die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen explizit:

  • Kinder und Jugendliche sind ihrem Entwicklungsstand entsprechend an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte hinzuweisen.
  • Außerdem haben sie das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
  • Kinder und Jugendliche haben im Falle einer Not- und Konfliktlage Anspruch auf Beratung, ohne dass die Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­ten davon in Kenntnis gesetzt sind.  

Artikel 8a) Kindeswohlgefährdung:

  • Wenn es erforderlich scheint, muss sich das Jugendamt mit dem Familiengericht in Verbindung setzen, auch wenn Erziehungsberechtigte nicht in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. In Si­tu­a­tio­nen dringender Gefahr, in denen das Ju­gend­amt die Entscheidung des Gerichtes nicht abwarten kann, ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
  • Wenn das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet und dem örtlichen Träger bekannt ist, so muss dies dem zuständigen örtlichen Träger im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger, der Personensorgeberechtigten und dem Kinder bzw. Jugendlichen mitgeteilt werden.

Artikel 8b) Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen:

  • Träger von Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche sich aufhalten oder Unterkunft erhalten, haben An­spruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien zu Verfahren der Be­tei­li­gung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung und Be­schwer­de­ver­fah­ren zu persönlichen Angelegenheiten.

Artikel 17) Beratung bei Trennung und Scheidung:

  • Im Falle der Trennung und Scheidung müssen Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines Konzepts über elterliche Sorge und Verantwortung unterstützt werden.

Artikel 45 2 (3): Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung:

  • Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche ganztätig bzw. einen Teil des Tages betreut werden, be­darf für den Betrieb dieser Einrichtung eine Erlaubnis. Die Erlaubnis ist nur dann zu erteilen, wenn das Wohl der Kin­der und Jugendlichen gewährleistet ist, z. B. durch die Sicherung der Rechte der Kinder und Jugendlichen durch Be­tei­li­gung und der Möglichkeit Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten einzulegen.
Die Landesverfassungen

Bedingt durch den föderalen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland stellen die Bundesländer ei­gene Staaten mit ei­ge­ner Staatsgewalt, eigenen Parlamenten, Regierungen und Verfassungsgerichten dar. Die jeweiligen Lan­des­ver­fas­sun­gen müssen den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates ent­spre­chen. In­ner­halb dieses Rahmens dürfen sie jedoch von den Bestimmungen des Grundgesetzes abweichen. So fin­den sich in vie­len Landesverfassungen Elemente direkter Demokratie, die auf Bundesebene unbekannt sind. In den Lan­des­ver­fas­sun­gen der ostdeutschen Länder wurden oftmals soziale Grundrechte aufgenommen, die jedoch nicht ein­klag­bar sind.

In 14 von 16 Landesverfassungen sind inzwischen Kinderrechte verankert.

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen auf kommunaler Ebene

In den verschiedenen Bundesländern gibt es auf kommunaler Ebene unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Be­tei­li­gungs­rech­te von Kindern und Jugendlichen: es gibt Soll-, Muss- und Kann- Formulierungen in den Ge­mein­de­ord­nun­gen oder Kommunalverfassungen. Gar keine Regelungen dazu gibt es in Bayern, Mecklenburg-Vor­pom­mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Ob Kinder und Jugendliche sich beteiligen können, hängt also vom Zufall ihres Geburtsortes ab. Daher fordert das Deutsche Kinderhilfswerk klare gesetzliche Regelungen und gemeinsame, überprüfbare Qualitätsstandards für die Beteiligung, die einer objektiven Nachprüfung standhalten müssen. Ein geeigneter Ort dies zu regeln, sind die Ge­mein­de­ord­nun­gen oder Kommunalverfassungen der Bundesländer.

Die Beteiligungspflicht der Kommunen muss verpflichtend eingeführt werden. Sie ergibt sich aus der UN-Kin­der­rechts­kon­ven­tion und den Forderungen des Nationalen Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland 2005 bis 2010, in denen die Berücksichtigung des Kinderwillens ein zentrales Grundrecht darstellt. Schleswig-Holstein und Ham­burg haben in diesem Zusammenhang eine Vorbildfunktion, da sie als einzige Bundesländer die Beteiligung von Kin­dern und Jugendlichen rechtlich verbindlich geregelt haben.

Bei einer Regelung zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in der Gemeindeordnung oder Kommunalverfassung ist darauf zu achten, dass den Kommunen nicht signalisiert wird, dass bei Nichteinhaltung der Rechtsverpflichtung für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen keine Sanktionen zu befürchten sind. Auch sollten unbestimmte Rechts­be­grif­fe in Gesetzestexten vermieden und stattdessen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit angestrebt werden, z.B. durch Aufnahme von Regelbeispielen in den Gesetzestext. Außerdem sollten anerkannte Kinder- und Ju­gend­ver­bän­de die Möglichkeit haben, auf eine Verbandsklage zur Durchsetzung der Beteiligung von Kindern und Ju­gend­rech­ten zurückzugreifen, um diese gegenüber den Kommunen einfordern zu können.

Das Deutsche Kinderhilfswerk setzt sich außerdem – vor allem auf dem Hintergrund des demographischen Wandels – für eine flächendeckende Einführung einer Spielleitplanung ein: zusammen mit Bürgerinnen und Bürger sollen kinder- und familienfreundliche Stadtentwicklungen geplant werden. Dies würde Planung und Beteiligung miteinander vereinen, eine nachhaltige Entwicklung von Städten und Gemeinden fördern und eine höhere Lebensqualität der Menschen ga­ran­tieren.

Kinder und Jugendliche, also alle ortsansässigen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben das Recht auf Beteiligung. Dieser Gegebenheit muss auf kommunaler Gesetzesebene ein angemessener Stellenwert zugeschrieben werden. Vor allem geht es dann um Interessen von Kindern und Jugendlichen, wenn ein Vorhaben Einrichtungen oder Angebote für diese Zielgruppe betrifft.

Es braucht eine verbindliche Regelung, um die Löcher im Flickenteppich zu schließen, denn Kinder wachsen überall auf! Diese sollte beinhalten:

  • Das Recht auf Beteiligung
  • Eine Verpflichtende Regelung
  • Sicherstellung geeignete, dem Alter angemessener Verfahren
  • Eine Darlegungspflicht

Beispielhafte Formulierung für die Gemeindeordnung bzw. Kommunalverfassung:

„Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

  1. Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Beteiligung. Die Gemeinde muss Kinder und Jugendliche bei Pla­nun­gen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu muss die Ge­mein­de über die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner (…) hinaus geeignete Verfahren entwickeln. (Dazu kommt insbesondere die Einrichtung eines Jugendgemeinderates oder einer anderen Jugendvertretung in Be­tracht.)
  2. Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, muss die Gemeinde in geeigneter Weise darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.
  3. Die Interessen von Kindern und Jugendlichen sind insbesondere berührt, wenn ein Vorhaben oder eine Planung nach Absatz 1
    1. Einrichtungen oder Angebote für Kinder oder Jugendliche zumindest mitbetrifft,
    2. solche Einrichtungen oder Angebote zumindest mitbetrifft, die von Kindern oder Jugendlichen in besonderer Weise genutzt werden, z.B. Schwimmbäder und Badeplätze, Sportanlagen, Fahrradwege, Schulen, Schulhöfe, Kinderbetreuungseinrichtungen, Spiel- und Bolzplätze, Parkanlagen
    3. im Rahmen von räumlichen Fachplanungen (wie zum Beispiel Bauleit-, Stadtentwicklungs-, Verkehrs- und Frei­raum­pla­nung) öffentliche Freiräume mitbetrifft, in denen sich Kinder oder Jugendliche aufhalten und aktiv wer­den, beispielsweise Brachen, Siedlungsränder, Straßenräume, Baulücken, Grünanlagen, Hauseingänge oder Plätze.

  4. Ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII kann, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, wenn der Träger geltend macht, dass Kinder oder Jugendliche durch Planungen und Vorhaben einer Kommune nach den Absätzen 1 bis 3 in ihren Be­tei­li­gungs­rech­ten verletzt worden sind.
  5. Kinder und Jugendliche im Sinne dieser Regelung sind ortsansässige Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“
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