Informationen aus den Bundesländern
Sachsen-Anhalt
Kinder- und Jugendgremien
Ansprechpersonen auf Landesebene
Veranstaltungen
Fördermöglichkeiten
Beteiligungsrechte für Kinder und Jugendliche
Weitere Informationen
Kinder- und Jugendgremien
In Sachsen-Anhalt existieren derzeit etwa 15 Kinder- und Jugendgremien.
Ansprechpersonen auf Landesebene
Bei Fragen und Anliegen zu Beteiligung und Gremienarbeit gibt es in Sachsen-Anhalt u.a. folgende Kontakte:
Landeszentrum Jugend und Kommune
Maria Burkhardt
Teleon: 03931 / 52 09 218
E-Mail: maria.burkhardt@kinderstaerken-ev.de
Web: www.jugend-kommune.de
und
Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration
Kinderbeauftragter
Holger Paech
Teleon: 0391 / 567 40 41
E-Mail: Kinder-und-Jugendbeauftragter@ms.sachsen-anhalt.de
Web: www.kinderbeauftragter.sachsen-anhalt.de
Veranstaltungen
Aktuell gibt es keine Termine.
Fördermöglichkeiten
Themenfonds des Deutschen Kinderhilfswerkes
zu Themen wie Kinderpolitik, Spielräume, Medienkompetenz, Kinderkultur
Förderhöhe: i.d.R. max. 5.000 Euro
Antragsfrist: jeweils der 31. März und der 30. September eines Kalenderjahres
Weitere Informationen gibt es hier.
oder auch
Sonderfonds wie "Flüchtlingskinder in Deutschland" und "Gesunde Ernährung"
Antragsfrist: fortlaufend
Weitere Informationen gibt es hier.
LOTTO Sachsen-Anhalt
Förderungshöhe: bis zu 75.000€
Antragsfrist:
Weitere Informationen gibt es hier.
Weiterhin hier eine Übersicht von „Jugend in Aktion“ und „freistil – Jugend engagiert in Sachsen-Anhalt“.
Beteiligungsrechte für Kinder und Jugendliche
LANDESEBENE
Wahlalter bei Landtagswahlen: 18
Beteiligungsrechte in der Landesverfassung
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Artikel 11 - Eltern und Kinder
(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz der Gemeinschaft vor Gewalt sowie körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung.
(2) Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jedes Kind hat nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in einer Tageseinrichtung.
(4) Kinderarbeit ist verboten.
Der komplette Abschnitt in der Landesverfassung kann hier nachgelesen werden.
KOMMUNALE EBENE
Wahlalter für Kommunalwahlen: 16
Beteiligungsrechte im Kommunalverfassungsgesetz
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)
§80 Beteiligung gesellschaftlicher Gruppen
Die Kommunen sollen Kinder und Jugendliche, Senioren, Menschen mit Behinderungen, Zuwanderer und andere gesellschaftlich bedeutsame Gruppen bei Planungen und Vorhaben, die deren spezifische Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu können geeignete Verfahren entwickelt, Beiräte gebildet oder Beauftragte bestellt werden. Das Nähere, insbesondere zur Bildung, zu den Aufgaben und zu den Mitgliedern der Beiräte, wird durch kommunale Satzung bestimmt.
Der komplette Abschnitt im Kommunalverfassungsgesetz kann hier nachgelesen werden.
Weitere Informationen
DasLandeszentrum Jugend + Kommune informiert auf seiner Seite über aktuelle Entwicklungen und Aktionen zu u.a. Beteiligung von Jugendlichen in der Kommune in Sachsen-Anhalt.
Das Deutsche Kinderhilfswerk hat eine Zusammenstellung der Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen herausgegeben. Sie vergleicht die gesetzlichen Bestimmungen in den Bundesländern hinsichtlich der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen.