Informationen aus den Bundesländern
Saarland
Kinder- und Jugendgremien
Ansprechpersonen auf Landesebene
Veranstaltungen
Fördermöglichkeiten
Beteiligungsrechte für Kinder und Jugendliche
Weitere Informationen
Kinder- und Jugendgremien
Im Saarland existieren derzeit etwa 6 Kinder- und Jugendgremien.
Ansprechpersonen auf Landesebene
Im Saarland existieren bisher keine Fach- und Servicestelle Kinder- und Jugendbeteiligung und kein Dachverband der Kinder- und Jugendparlamente.
Bei Fragen und Anliegen zu Beteiligung und Gremienarbeit ist zunächst das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zuständig:
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Referat Jugend- und Familienpolitik
Christoph Groß
Telefon: +49 681 5013322
E-Mail: c.gross@soziales.saarland.de
Isolde Schu
Telefon: +49 681 5012256
E-Mail: i.schu@soziales.saarland.de
Web: www.saarland.de
Veranstaltungen
Aktuell gibt es keine Termine.
Fördermöglichkeiten
Themenfonds des Deutschen Kinderhilfswerkes
zu Themen wie Kinderpolitik, Spielräume, Medienkompetenz, Kinderkultur
Förderhöhe: i.d.R. max. 5.000 Euro
Antragsfrist: jeweils der 31. März und der 30. September eines Kalenderjahres
Weitere Informationen gibt es hier.
oder auch
Sonderfonds wie "Flüchtlingskinder in Deutschland" und "Gesunde Ernährung"
Antragsfrist: fortlaufend
Weitere Informationen gibt es hier.
Länderfonds Saarland für Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Deutsches Kinderhilfswerk und Saarländisches Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Förderhöhe: bis zu 5.000 €, im besonders begründeten Einzelfall mit einem Finanzierungsanteil von bis zu 10.000 €
Antragsfrist: fortlaufend
Weitere Informationen gibt es hier.
Weitere regionale Förderungsmöglichkeiten sind auf der Webseite www.jugendserver-saar.de zusammengestellt worden.
Beteiligungsrechte für Kinder und Jugendliche
LANDESEBENE
Wahlalter bei Landtagswahlen: 18
Beteiligungsrechte in der Landesverfassung
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Artikel 25
(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger öffentlicher Gewalt achten und sichern die Kinderrechte, tragen für altersgerechte positive Lebensbedingungen Sorge und fördern die Kinder nach ihren Anlagen und Fähigkeiten. Sie haben die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Ihre Aufgaben können durch Einrichtungen der freien Wohlfahrt wahrgenommen werden, die als gemeinnützig anerkannt werden.
Der komplette Abschnitt in der Landesverfassung kann hier nachgelesen werden.
KOMMUNALE EBENE
Wahlalter für Kommunalwahlen: 18
Beteiligungsrechte im Kommunalselbstverwaltungsgesetz
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) im Saarland:
§5 Abs. 2 – Selbstverwaltungsangelegenheiten
(2) Die Gemeinden haben insbesondere die Aufgabe (…) der Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen ein besonderes Gewicht beizumessen (…).
§ 49a KSVG – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Gemeinden können bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen.
(2) Für Jugendliche können hierzu Gremien eingerichtet werden. Das Nähere ist von den Gemeinden durch Satzung zu bestimmen, insbesondere sind dabei Regelungen über die Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit, Rechtsstellung, Arbeitsweise und Entschädigung zu treffen.
(3) Kinder können über mit ihnen kooperierenden und von der Gemeinde zu benennenden Sachwalterinnen oder Sachwaltern beteiligt werden.
Der komplette Abschnitt im Kommunalselbstverwaltungsgesetz kann hier nachgelesen werden.
Weitere Informationen
Auf der Webseite www.jugendserver-saar.de sind sämtliche Informationen zu Jugend und Beteiligung im Saarland zu finden.
Das Deutsche Kinderhilfswerk hat eine Zusammenstellung der Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen herausgegeben. Sie vergleicht die gesetzlichen Bestimmungen in den Bundesländern hinsichtlich der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen.