Informationen aus den Bundesländern
Nordrhein-Westfalen
Kinder- und Jugendgremien
Ansprechpersonen auf Landesebene
Veranstaltungen
Fördermöglichkeiten
Beteiligungsrechte für Kinder und Jugendliche
Weitere Informationen
Kinder- und Jugendgremien
In Nordrhein-Westfalen existieren derzeit über 80 Kinder- und Jugendgremien.
Außerdem gibt es den KiJuRat NRW - der Kinder- und Jugendrat Nordrhein-Westfalen - der Zusammenschluss aller Kinder- und Jugendgremien in Nordrhein-Westfalen. Er setzt sich zusammen aus Delegierten aller Jugendgremien in Nordrhein-Westfalen und einem Sprecherteam. mehr Informationen zum KiJuRat NRW gibt es hier.
Ansprechpersonen auf Landesebene
Bei Fragen und Anliegen zu Beteiligung und Gremienarbeit gibt es in Nordrhein-Westfalen u.a. folgende Kontakte:
Servicestelle für Kinder- und Jugendbeteiligung in NRW,
angesiedelt beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Anna Baumann
Telefon: 0251 / 591 6720
Elisabeth Heeke
Telefon: 0251 / 591 5617
Mail: jugendbeteiligung@lwl.org
Web: www.jugendbeteiligung-in-nrw.de
Als Gremium auf Landesebene gibt es den:
KiJuRat NRW – Kinder- und Jugendrat Nordrhein-Westfalen
Telefon: 0251 / 5916720
E-Mail: sprecherteam@kijurat-nrw.de
Veranstaltungen
Das Kinder- und Jugendparlament Herne veranstaltet in Kooperation mit dem Jugendministerium jährlich das landesweite Vernetzungstreffen der Kinder- und Jugendgremien des Landes Nordrhein-Westfalen:
WuP – Workshop unter Palmen
Ort: Herne
Web: www.herne.de/Rathaus/Politik/Kinder-und-Jugendparlament/Workshop-unter-Palmen
Fördermöglichkeiten
Themenfonds des Deutschen Kinderhilfswerkes
zu Themen wie Kinderpolitik, Spielräume, Medienkompetenz, Kinderkultur
Förderhöhe: i.d.R. max. 5.000 Euro
Antragsfrist: jeweils der 31. März und der 30. September eines Kalenderjahres
Weitere Informationen gibt es hier.
oder auch
Sonderfonds wie "Flüchtlingskinder in Deutschland" und "Gesunde Ernährung"
Antragsfrist: fortlaufend
Weitere Informationen gibt es hier.
Beteiligungsrechte für Kinder und Jugendliche
LANDESEBENE
Wahlalter bei Landtagswahlen: 18
Beteiligungsrechte in der Landesverfassung
Landesverfassung (NRW Verf)
Art. 6 Abs. 1 und 2
(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.
(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.
(…)
Der komplette Abschnitt in der Landesverfassung kann hier nachgelesen werden.
Das Dritte Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz – Kinder- und Jugendfördergesetz NRW (3. AG-KJHG – KJFöG NRW)
§6 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand in den sie betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend unterrichtet sowie auf ihre Rechte hingewiesen werden. Zur Förderung der Wahrnehmung ihrer Rechte sollen bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe geeignete Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
(2) Kinder und Jugendliche sollen an allen ihre Interessen berührenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Wohnumfeld- und Verkehrsplanung, der bedarfsgerechten Anlage und Unterhaltung von Spielflächen sowie der baulichen Ausgestaltung öffentlicher Einrichtungen in angemessener Weise beteiligt werden.
(3) Das Land soll im Rahmen seiner Planungen, soweit Belange von Kindern und Jugendlichen berührt sind, insbesondere aber bei der Gestaltung des Kinder- und Jugendförderplans, Kinder und Jugendliche im Rahmen seiner Möglichkeiten hören.
(4) Bei der Gestaltung der Angebote nach § 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 sollen die öffentlichen und freien Träger und andere nach diesem Gesetz geförderte Einrichtungen und Angebote die besonderen Belange der Kinder und Jugendlichen berücksichtigen. Hierzu soll diesen ein Mitspracherecht eingeräumt werden.
Der komplette Abschnitt im Jugendförderungsgesetz kann hier nachgelesen werden.
§9 (Fn 4) Kinder- und Jugendförderplan des Landes
(1) Das Ministerium erstellt für jede Legislaturperiode einen Kinder- und Jugendförderplan. Dieser soll die Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung auf Landesebene beschreiben und Näheres über die Förderung der in diesem Gesetz genannten Handlungsfelder durch das Land enthalten. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sollen bei den Planungen einbezogen werden.
(2) Bei der Aufstellung des Kinder- und Jugendförderplans hat das Ministerium die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie Kinder und Jugendliche und den zuständigen Ausschuss des Landtags zu beteiligen. Insbesondere soll es sicherstellen, dass die Belange der jungen Menschen bei der inhaltlichen Ausgestaltung berücksichtigt werden.
(3) Der Kinder- und Jugendförderplan stützt sich auf die Erfassung der Wünsche, Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen. Er soll so gestaltet werden, dass er neue Entwicklungen in deren Lebenslagen flexibel einbeziehen kann. Dabei sind die Ergebnisse des einmal in jeder Legislaturperiode durch die Landesregierung zu erstellenden Kinder- und Jugendberichtes einzubeziehen.
(…)
Der komplette Abschnitt im Jugendförderungsgesetz kann hier nachgelesen werden.
KOMMUNALE EBENE
Wahlalter bei Kommunalwahlen: 16
Beteiligungsrechte in der Gemeindeordnung
Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
§27a – Interessensvertretungen, Beauftragte
Die Gemeinde kann zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, von Jugendlichen, von Menschen mit Behinderung oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen bilden oder Beauftragte bestellen. Das Nähere kann durch Satzung geregelt werden.
Der komplette Abschnitt in der Gemeindeordnung kann hier nachgelesen werden.
Weitere Informationen
Vom Netzwerk Jugendpolitik Nordrhein-Westfalen gibt es hier eine Materialzusammenstellung.
Das Deutsche Kinderhilfswerk hat eine Zusammenstellung der Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen herausgegeben. Sie vergleicht die gesetzlichen Bestimmungen in den Bundesländern hinsichtlich der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen.