Informationen aus den Bundesländern
Nordrhein-Westfalen
Kinder- und Jugendgremien
Ansprechpersonen auf Landesebene
Akademiestandort
Fördermöglichkeiten
Beteiligungsrechte für Kinder und Jugendliche
Weitere Informationen
Kinder- und Jugendgremien
In Nordrhein-Westfalen existieren derzeit über 80 Kinder- und Jugendgremien.
Außerdem gibt es den KiJuRat NRW - der Kinder- und Jugendrat Nordrhein-Westfalen - der Zusammenschluss aller Kinder- und Jugendgremien in Nordrhein-Westfalen. Er setzt sich zusammen aus Delegierten aller Jugendgremien in Nordrhein-Westfalen und einem Sprecherteam. Mehr Informationen zum KiJuRat NRW gibt es hier.
Ansprechpersonen auf Landesebene
Bei Fragen und Anliegen zu Beteiligung und Gremienarbeit gibt es in Nordrhein-Westfalen u.a. folgende Kontakte:
Servicestelle für Kinder- und Jugendbeteiligung in NRW,
angesiedelt beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Mail: jugendbeteiligung@lwl.org
Web: www.jugendbeteiligung-in-nrw.de
Als Gremium auf Landesebene gibt es den:
KiJuRat NRW – Kinder- und Jugendrat Nordrhein-Westfalen
E-Mail: sprecherteam@kijurat-nrw.de
Web: https://www.kijurat-nrw.de/de/
Landesjugenring NRW:
Telefon: 0211 49 76 66-0
E-Mail: info@ljr-nrw.de
Web: https://www.ljr-nrw.de/
Akademiestandort
Haus Neuland
Janika Hoppe
Telefon: 05205 9126–61
E-Mail: kijupa@haus-neuland.de
Web: https://kijupa.adb.de/standorte/nordrhein-westfalen/
Fördermöglichkeiten
Themenfonds des Deutschen Kinderhilfswerkes
zu Themen wie Kinderpolitik, Spielräume, Medienkompetenz, Kinderkultur
Förderhöhe: i.d.R. max. 5.000 Euro
Antragsfrist: jeweils der 31. März und der 30. September eines Kalenderjahres
Weitere Informationen gibt es hier.
Beteiligungsrechte für Kinder und Jugendliche
LANDESEBENE
Wahlalter bei Landtagswahlen: 18
Beteiligungsrechte in der Landesverfassung
Landesverfassung (NRW Verf)
Art. 6 Abs. 1 und 2
Der komplette Abschnitt in der Landesverfassung kann hier nachgelesen werden.
Das Dritte Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz – Kinder- und Jugendfördergesetz NRW (3. AG-KJHG – KJFöG NRW)
§6 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Der komplette Abschnitt im Jugendförderungsgesetz kann hier nachgelesen werden.
§9 (Fn 4) Kinder- und Jugendförderplan des Landes
Der komplette Abschnitt im Jugendförderungsgesetz kann hier nachgelesen werden.
KOMMUNALE EBENE
Wahlalter bei Kommunalwahlen: 16
Beteiligungsrechte in der Gemeindeordnung
Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
§27a – Interessensvertretungen, Beauftragte
er komplette Abschnitt in der Gemeindeordnung kann hier nachgelesen werden.