Kinderrechte in Deutschland
Engagement – Information – Vernetzung

Servicestelle Starke Kinder- und Jugendparlamente

Jessica Albers, Sven Gräßer

030 30 86 93 - 91, -18
Informationen aus den Bundesländern

Hessen


Kinder- und Jugendgremien

In Hessen existieren derzeit ca. 50 Kinder- und Jugendgremien.


Ansprechpersonen auf Landesebene

Bei Fragen und Anliegen zu Beteiligung und Gremienarbeit gibt es in Hessen u.a. folgende Kontakte:

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Referat II 3 A: Jugend, Jugendhilfe
Telefon: 0611-3219-0 (Zentrale)
E-Mail: jugend@hsm.hessen.de

Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendbeteiligung Hessen
LAG-KiJuBe Hessen
E-Mail: lagkijubhessen@gmail.com
Web: http://kijubehessen.junetz.de

Dachverband der Kinder- und Jugendparlamente ist:
Hessische Union zur Stärkung von Kinder- und Jugendinteressen
E-Mail: info@huskj.de
Web: www.HUSKJ.de
Facebook: www.facebook.com/HUSKJ.hessen
Instagram: www.instagram.com/_huskj_
LinkedIn: https://www.linkedin.com/company/huskj/


Veranstaltungen

Aktuell gibt es keine Termine.


Fördermöglichkeiten

Themenfonds des Deutschen Kinderhilfswerkes
zu Themen wie Kinderpolitik, Spielräume, Medienkompetenz, Kinderkultur
Förderhöhe: i.d.R. max. 5.000 Euro
Antragsfrist: jeweils der 31. März und der 30. September eines Kalenderjahres
Weitere Informationen gibt eshier.

oder auch
Sonderfonds wie "Flüchtlingskinder in Deutschland" und "Gesunde Ernährung"
Antragsfrist:
fortlaufend
Weitere Informationen gibt es hier.


Beteiligungsrechte für Kinder und Jugendliche

LANDESEBENE

Wahlalter bei Landtagswahlen: 18

Beteiligungsrechte in der Landesverfassung

Mit einer Volksabstimmung und einer damit einhergehenden Gesetzesänderung im Oktober 2018 sind Kinderrechte in die Landesverfassung von Hessen (HV) aufgenommen worden:

Art. 4 Abs. 2
Jedes Kind hat das Recht auf Schutz sowie auf Förderung seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes ein wesentlich zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Der Wille des Kindes ist in  allen  Angelegenheiten,  die  es  betreffen,  entsprechend  seinem  Alter  und  seiner  Reife  im  Einklang  mit den geltenden Verfahrensvorschriften angemessen zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Eltern bleiben unberührt.

Der komplette Abschnitt der Landesverfassung kann hier nachgelesen werden. 

Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)
§1 ( Jugendhilfe)
(…)
(3) Bei ihrer Aufgabe, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, soll die Jugendhilfe darauf hinwirken, dass
1. die Rechte der Kinder und Jugendlichen im Sinne des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen beachtet werden, (…)

Der komplette Abschnitt im HKJGB kann hier nachgelesen werden.

§ 2 HKJGB
Junge Menschen und ihre Familien sollen an der Jugendhilfeplanung und anderen sie betreffenden örtlichen und überörtlichen Planungen in angemessener Weise beteiligt werden.

Der komplette Abschnitt im HKJGB kann hier nachgelesen werden.

Wahlalter für Kommunalwahlen: 18

Beteiligungsrechte in der Gemeindeordnung

Hessische Gemeindeordnung (HGO)
§4c  Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.
§ 8c der HessischenGemeindeordnung
(1) Kindern und Jugendlichen können in ihrer Funktion als Vertreter von Kinder- oder Jugendinitiativen in den Organen der Gemeinde und ihren Ausschüssen sowie den Ortsbeiräten Anhörungs-, Vor-schlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden. Entsprechendes gilt für Vertreter von Beiräten, Kommissionen  und  für  Sachverständige.  Die  zuständigen  Organe  der  Gemeinde  können  hierzu  entsprechende Regelungen festlegen.
(2) Die Regelung des Art. 88 Abs. 2 bleibt unberührt.

Der komplette Abschnitt in der Gemeindeordnung kann hier nachgelesen werden.


Weitere Informationen

Das Deutsche Kinderhilfswerk hat eine Zusammenstellung der Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen herausgegeben. Sie vergleicht die gesetzlichen Bestimmungen in den Bundesländern hinsichtlich der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen.