Informationen aus den Bundesländern
Baden-Württemberg
Kinder- und Jugendgremien
Ansprechpersonen auf Landesebene
Veranstaltungen
Fördermöglichkeiten
Beteiligungsrechte für Kinder und Jugendliche
Weitere Informationen
Kinder- und Jugendgremien
In Baden-Württemberg existieren derzeit ca. 100 Kinder- und Jugendgremien.
Außerdem gibt es den Dachverband der Jugendgemeinderäte Baden-Württemberg, die Interessenvertretung der Jugendgemeinderäte in Baden-Württemberg.
Dachverband der Jugendgemeinderäte Baden-Württemberg e.V.
Telefon: 07042/83 17 33
E-Mail: sprecher@jugendgemeinderat.de
Web: www.jugendgemeinderat.de
Ansprechpersonen auf Landesebene
Bei Fragen und Anliegen zu Beteiligung und Gremienarbeit gibt es in Baden-Württemberg u.a. folgende Kontakte:
Servicestelle Kinder- und Jugendbeteiligung Baden-Württemberg
Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung (LKJ) Baden-Württemberg e.V.
Telefon: 0711/95 80 28 10
E-Mail: info@lkjbw.de
Web: www.kinder-jugendbeteiligung-bw.de
Dachverband der Jugendgemeinderäte Baden-Württemberg e.V.
Telefon: 07042/83 17 33
E-Mail: sprecher@jugendgemeinderat.de
Web: www.jugendgemeinderat.de
Landesarbeitsgemeinschaft Kinderinteressen Baden-Württemberg e.V. (abgekürzt: LAG KieV)
Netzwerk von kommunalen Kinderbüros und -beauftragten sowie von Verbänden, Vereinen und Initiativen, die sich für Kinderinteressen stark machen.
Geschäftsstelle LAG KieV
Birgit Schreiber, 1. Vorsitzende
c/o Stadt Mannheim
Telefon: 0621/293 36 57
E-Mail: birgit.schreiber@mannheim.de
Web: www.lag-kiev.de
Landeszentrale für Politische Bildung
Fachbereich Jugend und Politik
Telefon: 0711/16 40 990
E-Mail: lpb@lpb-bw.de
Web: www.lpb-bw.de
Veranstaltungen
Konferenz des Dachverbands der Jugendgemeinderäte Baden-Württemberg e.V.
Dachverband der Jugendgemeinderäte Baden-Württemberg e.V.
Letzte Veranstaltung: Mitte März 2019
Telefon: 07042/83 17 33
E-Mail: sprecher@jugendgemeinderat.de
Web: www.jugendgemeinderat.de
Fördermöglichkeiten
Themenfonds des Deutschen Kinderhilfswerkes
zu Themen wie Kinderpolitik, Spielräume, Medienkompetenz, Kinderkultur
Förderhöhe: i.d.R. max. 5.000 Euro
Antragsfrist: jeweils der 31. März und der 30. September eines Kalenderjahres
Weitere Informationen gibt es hier.
Länderfonds „Kinder & Kultur Baden-Württemberg“
Der Länderfonds „Kinder & Kultur" ist das Förderinstrument im Rahmen des Programmes „Kinder & Kultur“ der Stiftung Kinderland Baden-Württemberg in Kooperation mit dem Deutschen Kinderhilfswerk e.V. Das Programm hat zum Ziel, Angebote der kulturellen Bildung strukturell aus kommunaler Ebene im Land Baden-Württemberg zu verankern und so ein nachhaltiges Bildungsangebot für Kinder zu schaffen.
Förderhöhe: maximal 10.000 €
Antragsfrist: fortlaufend
Weitere Informationen gibt es hier.
oder auch
Sonderfonds wie "Flüchtlingskinder in Deutschland" und "Gesunde Ernährung"
Antragsfrist: fortlaufend
Weitere Informationen gibt es hier.
Beteiligungstaler - Projektefonds zur Förderung von Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung
Förderhöhe: bis zu 2.000€
Antragsfrist: 31. Juli 2020
Weitere Informationen gibt es hier.
Beteiligungsrechte für Kinder und Jugendliche in Baden-Württemberg
LANDESEBENE
Wahlalter bei Landtagswahlen: 16
Beteiligungsrechte in der Landesverfassung:
Landesverfassung Baden-Württembergs (BWVerf)
§2
Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Persönlichkeiten ein Recht auf Achtung ihrer Würde, auf gewaltfreie Erziehung und auf besonderen Schutz.
Der komplette Abschnitt in der Landesverfassung kann hier nachgelesen werden.
KOMMUNALE EBENE
Wahlalter für Kommunalwahlen: 16
Beteiligungsrechte in der Gemeindeordnung
§ 41 a GemO
(1)Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Dafür sind von der Gemeinde geeignete Beteiligungsverfahren zu entwickeln. Insbesondere kann die Gemeinde einen Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung einrichten. Die Mitglieder der Jugendvertretung sind ehrenamtlich tätig.
(2) Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Antrag muss
- in Gemeinden mit bis zu 20 000 Einwohnern: von 20,
- in Gemeinden mit bis zu 50 000 Einwohnern: von 50,
- in Gemeinden mit bis zu 200 000 Einwohnern: von 150,
- in Gemeinden mit über 200 000 Einwohnern: von 250
in der Gemeinde wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein. Der Gemeinderat hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreter der Jugendlichen zu hören.
Der komplette Abschnitt in der Gemeindeordnung kann hier nachgelesen werden.
Weitere Informationen
Die Studie Kommunale Kinder- und Jugendbeteiligung in Baden-Württemberg 2018, herausgegeben von der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg findet man hier.
Das Deutsche Kinderhilfswerk hat eine Zusammenstellung der Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen herausgegeben. Sie vergleicht die gesetzlichen Bestimmungen in den Bundesländern hinsichtlich der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen.